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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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wärtig gültige» besonder» Verordnung, bestimmt den Credit desAuslandes auf die Vorzüglichkcit dieser Waaren ferner zu erhal-ten. Man war nämlich an mchrcrn Orten darauf verfallen,die früher aus dem besten Schmicdciscn und Ccmcntstahl ver-fertigten schneidenden Werkzeuge zu gießen, und durch willkür-lich eingegossene Fabrikzeichen, welche denselben im Ausländeam besten Eingang schaffen sollten, sowie durch gute Politurdie Käufer zu täuschen. Die erwähnte Acte drückt nun aus,daß diejenigen Artikel dieser Art, welche aus Stahl und Eisenunter dem Hammer verfertigt worden, nach ihrem Ausschmiedenund vor der Politur mit einem Zeichen, einen Hammer vor-stellend, versehen werden dürfen, zum Beweis der Art ihrer Ver-fertigung und zum Unterschied von den gegossenen.

Der Verkauf gegossener Waaren solcher Art, welche mitdiesem Zeichen versehen sind, ist bei Confiscation der Waarc undeiner Geldstrafe von 5 Pf. St. für jedes Dutzend Stücke unter-sagt. Eben so verbietet die Acte unter gleicher Strafandrohungauf die Werkzeuge das Wort London oder ,,I,mrclon inuäo"aufzudrücken, wenn selbe nicht wirklich daselbst verfertigt wordensind.

Für Strumpfwirkcrarbciten sind seit einer Verord-nung von 1766 *) gewisse Zeichen vorgeschrieben. Alle der-gleichen aus Flachs, Baumwolle oder Wollcugarn oder gemengtaus solchen Materialien verfertigten Waaren, welche drei odermehrere Fäden enthalten müssen, sollen mit der gleichen Anzahlvon Schnürlöchcrn, nahe zusammen an der am besten in dieAugen fallenden Stelle am Rande der Stücke versehen werden.Die Verfertigung und der Verkauf nicht nach dieser Vorschriftgezeichneter Waaren solcher Art ist bei Confiscation und 5 Pf.St. Strafe verboten. Arbeiter, welche dergleichen ohne diesesZeichen verfertigen, verfallen in eine Strafe von 5 bis zu 46S., wenn sie nicht beweisen können, daß sie auf Anordnungihrer Dienstherren so gearbeitet haben.

e Georg Hl Cap. sg.