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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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s. 20.

Bei Erwähnung speciellcr Gcwcrbsverordnungcn könnendie Gesetze über die Presse nicht unbeachtet bleiben, da die-selbe, wie aus einein Blick in die nachfolgende Gewerbestatistikzu ersehen, eines der umfangreichsten Gewerbe des Landes bildet,daher schon in bloß industrieller Beziehung von besonderem In-teresse erscheint. Sie behauptet einen gewissen Zusammenhangmit den Statuten über die Rechte und das Eigenthum der- Schriftsteller, welche bereits oben berührt worden, und beidebilden gewissermaßen den äußern Rahmen, in welchem sich dasgeistige Eigcnthum einer großen Nation bewegt. *)

Die Statuten über die Presse lassen sich »ach zwei Haupt-abschnitten betrachten, nämlich erstens: jene über die Drucke-reien überhaupt, und zweitens jene über die Herausgabe derZeitungen und Pamphlets.

H Wirft man von der gewerblichen Rücksicht einen Blick auf diestaatsrechtlichen Beziehungen dieses wichtigen Industriezweiges,so drängt sich bei dem Vergleiche der englischen Preßgesetze mitdenen der meisten Continentalstaaten die Betrachtung auf, daßdie erstere Legislation, in ihren wesentlichen Bestimmungen eineraltern Periode angehörig, sich unter den höchst wcchselvollen Zeit-umstanden der letzten bis 4n Jahre unter den Ministerien allerParteien erhalten hat, durch alle spätern Statuten stets in gleichemSinne ergänzt und in Ansehung der Strafbestimmungen ver-schärft worden ist. Sie liefert daher den Beweis, daß eine un-gebundene Presse selbst im Lande der Freiheit mit der wahren, d.i.gesetzlichen Freiheit für unvereinbar geachtet wird. DerHaupt-uuterschied zwischen der englischen gegen die übrige europäischePreßgesetzgebung besteht nur darin, daß bei der erster» die Ge-setze gegen Uebertretuug der Schranken die Stelle derCcnsur bei der letztern vertreten. Niemand ist in Großbritan-nien gehindert, in periodischen oder nicht periodischen Schriftenzu publiciren, was er will; aber wer an der VeröffentlichungTheil hat, Schriftsteller oder Drucker, trägt die Folgen derselbenbei Uebertretuug der Gesetze. Daher sind die Hauptbestimmun-gcn derselben gegen Anonymität gerichtet, damit der Schul-dige dem Richter nicht entzogen werde.