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vorgenommen wird, und in neuester Zeit auch noch außerdemmit dem königlichen Porträt gestempelt. *)
Die Abgaben für die gestempelten Gold- und Silberarbeitcnsind festgesetzt auf 1'7 S. für die Unze Gold und 1 S. k D.für die Unze Silber. Von Goldarbeiten sind jedoch die Uhr-gehäuse von dieser Abgabe befreit; bei Silberarbciten ebenfallsdie Uhrgehäuse, dann alle kleinem Silberwaarcn, als Ketten,Medaillen, Schnallen, Knöpfe u. f. w. Der Verkauf von un-gestempelten Gold - und Silberwaarcn zieht die Strafe des Ver-lustes derselben oder deren Wcrthcs nach sich. Auf betrügerischeNachahmung der gesetzlichen Stempel stand früher Todesstrafe;allein die mildere Strafgesctzgebung der neuesten Zeit hat unterso vielen Todesstrafen auch diese abgeschafft und in Deportationoder Gcfängniß verwandelt.**)
Das wichtige Gewerbe der Messerschmiede, welcheswegen der weltbekannten Vortrcfflichkeit seiner Fabricatc einenausgedehnten Ausfuhrhandel unterhält, war in den letzten Rc-gicrungsjahren Georgs III***) Gegenstand einer noch gegcn-
*) Die probemäßigen Gold - und Silberwaarcn haben ganz den-selben Gehalt wie die Münzen. Die gesetzliche Mischung deredeln Metalle ist für Gold: 22 Theilc Feingold und 2 ThcileKupfer; für Silber: 11 Unzen 2 Pfenniggewichte Silber und48 Pfenniggcwichte Kupfer. — Nach dem Statut 56 Georg IIICap. 68 dürfen auS dem Trop-Psnndc Standarb-Silber (näm-lich zn 11 Unzen 2 Pfcnniggewichtcn Feingehalt) 66 Schillingegeprägt werden. Von Wilhelm dem Eroberer an bis zumJahr 1Z50 bestand ein Pfund Sterling wirklich und genau auseinem Trop-Pfnnde und war in 20 Shillings gcthcitt, so daßz. B. bei einer Bezahlung von 10 Pf. St. in damaliger Zeitdie nämliche Quantität Silber gegeben wurde, als gegenwärtigmit Z5 Pf. St. Eduard HI prägte 22 Schillinge und einigeJahre später 25 Schillinge aus einem Pfunde. Heinrich VIIvermehrte die Anzahl der Schillinge auf ; dieser Standard-gehalt blieb bis zur Elisabeth, welche das Pf. St. zu 62 Schil-ling ausprägte.
1 Wllh. IV Cap. 66.
***! «g Georg III C"v. 7.