106
gern, 7 Gerbern, 7 Schuftcni und 7 andern Personen, welchejährlich von der Mctzgcrinnung gewählt werden. Die Metzgersind verpflichtet, alle Häute, welche zur Verarbeitung bestimmtsind, an die Lcdcrcommission ihres Bezirkes zn bringen, derenGeschäft darin besteht, die Beschaffenheit der Häute, und ob siebeim Abziehen keine Beschädigung erlitten haben, zn prüfen undnach Befund mit dem Zeichen guter oder schlechter Beschaffenheitzu stempeln. Aus die Beschädigungen der Häute beim Abziehenso wie auf unterlassene Einholung des Stempels derselben sindGeldstrafen gesetzt.
Den Gerbern war frühcrhin der gleichzeitige Betrieb allerGewerbe, welche Leder verarbeiten, untersagt; welche Beschrän-kung indcß durch das angeführte Statut aufgehoben ist.
Gold- und Silberarbcitcr. Zur Abwendung vonBetrug sind dieselben einer Probe und einem Stempel unter-worfen, welche in folgenden Städten Englands erhalten wer-den können: London, Uork, Erctcr, Bristol, Ehester, Norwich,Newcastlc, Sheffield und Birmingham. In allen diesen Städtensind die Gold- und Silbcrarbcitcr gesetzlich in Eorporationcngebildet, und haben jährlich unter sich gewisse Aufseher l>a>'<!o»s)zu wählen. Jede Corporation wählt auch einen Probirer, wel-cher eidlich verpflichtet wird.
Jeder Gold - und Silbcrarbcitcr ist verpflichtet, seinen Na-men, Angabc des Wohnorts und sein Fabrikzeichen an die n ->c'-clizns einer solchen Compagnic einzusenden, ehe er sein Gewerbeausübt. Alle von selbem gefertigte Arbeit muß sodann miteiner schriftlichen von ihm unterzeichneten Deklaration, welchedas Datum, die Anzahl, das Gewicht und den Betrag der dar-auf hastenden Abgaben enthält, eben dahin abgeliefert werden.
Hiernach wird die Probe vorgenommen, und wenn dieWaarc mit dem gesetzlichen Gehalte (Srsnäsrä) von Ii Unzen2 Pfcnniggcwichlen Fcinsilbcr im Pfunde Troy-Gewicht fürSilber-, und 22 Karat oder Thcilcn Feingold für Gold-waarcn befunden wird, so wird sie mit dem Fabrikzeichen desArbeiters, dem Stempel der Corporation, bei welcher die Probe