nach dem Bestehen derselben durch Gewohnheitsrecht in jederGegend erhoben werden dürfen. *)
Durch mehrere Statuten sind die Mühlen durch sehrstrenge Strafen vor Beschädigungen geschützt.
ö- 19.
Fcuergewchrc aller Art dürfen nur nach geschehenerPulvcrprobe der Läufe verfertigt und in den Handel gebrachtwerden. Es wurden daher durch verschiedene Statute öffent-liche Prodchäuser angeordnet und Ptüsungscommissioncn mirausführlichen Instructionen ernannt. Eine dem erstem Statutbeigefügte Scale schreibt für jedes Caliber nach dem Gewichtder Kugel die Quantität Pulver vor, welche bei der Probe an-zuwenden ist; das Pulver selbst muß nach der Ordonnanz desSchießpulvcrs der Armee verfertigt seyn. Jeder Gcwchrlauf,welcher die Probe bestanden hat, erhält ein vorgeschriebenes Zei-chen. Solche öffentliche Probchäuscr bestehen in Birminghamund London; letzteres gehört der dortigen Innung der Gcwchr-fabricantcn; ersicrem wurde durch eine Parlamcntsactc dieRechte einer Corporation verliehen. Der Gebrauch unprobirterGcwehrläufc ist unter bedeutenden Geldstrafen verboten.
Die Verarbeitung des Lcders, als eines höchst wichtigenZweiges «der Industrie, unterlag sehr zahlreichen Verordnungenund Beschränkungen, welche durch das jüngste Statut über die-sen Gegenstand aufgehoben wurden.
Inzwischen besteht noch an mchrern Orten die Beschau derrohen Häute durch eigene Commissivncu; für London und1b Meilen im Umkreis ist diese Commisston, welche an dreiPunkten eigene Legalitäten besitzt, zusammengesetzt aus 7 Metz-
P Der Mahllohn war nach altern Gesetzen je nach der Starkeder Wasserzuflüsse auf das 2v—2istc Korn festgesetzt; eine spä-tere Gewohnheit setzte ihn meist auf den taten Thcil. Beialten Mühlen bestimmt sich der Mahllohn bloß durch das Her-kommen, bei neuen durch ttebcrcinkunft.sz Georg kkl Cap. i!Z. ss Georg Iii Cap. ss.
Z Georg IV Cap.