!04
werde. Diese Rcgulirung der Brodtarc soll von den zuständi-gen Magistraten von Zeit zu Zeit, so oft es sür nöthig craä)-tet wird, vorgenommen werden. Wenn jedoch der Wcizcn-preis sich nicht mindestens um 3 D. auf den Bushcl ändert,findet keine Tarabändcrung statt. Zur leichter» und sicherer»Berechnung bestehen Tabellen, welche die Brodtarc vom nied-rigsten Wcizcupreise bis zum höchsten für alle Gattungen Brodenthalten, und aus welchen bei Tarvcrändcrungen die betreffendePosition sür den erhobenen mittler» Weizcnprcis herausgenom-men und bekannt gemacht wird. Andere Sorten als reinesWeizen - und Houschold-Brod, welche in den Taren begriffen,also zum Verkaufe erlaubt sind, müssen mit einem deutlichsichtbaren Zeichen versehen scyn, um das Publicum vor Nach-thcil zu schützen.
Im Ucbrigcn sind alle vorsorglichen gesetzlichen Bestim-mungen wegen Brod, und Mchlverfälschung, Untersuchungund Bestrafung, in gleicher Art auch sür die Bezirke mir derBrodtarc getroffen, wie solche sür die nicht tarnten Bezirkeangeführt worden.
Zahlreiche Gesetze endlich bestehen auch hinsichtlich derMühlen; über Mchlverfälschung, wie oben in Ansehung derBäcker; über richtiges Gewicht und die Verpflichtung allesGetreide beim Empfange und das Mehl bei der Abgabe denMahlgästen vorzuwiegen; über die Erhebung des Mahllohncs,welche nicht durch Abzug an Getreide oder Mehl sondern jederzeitdurch baare Zahlung zu geschehen hat, endlich über die Beträgedes Mahllohncs, welche nie durch die Müller bestimmt sondern nur
Quartcr — und wenn die Brodtarc nach den Durchschnittspreisen des feinen Weizenmehls (<tt>u>', sogenannter Vorlauf)gemacht wird, auf it S. 8 D. per Sack Mehl festgesetzt.
Dieser besondere Beischlag über die Matenalpreisc für Ar-beit u. f. w. beträgt für den ersten Fall auf einen Brodlaibvon t7 Pf. g Ilnz. Gewicht (ttcclttoof) zunächst 8 D.