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und Stelle durch Einsicht und Vorzeigung der fraglichen Gegen-stände und Einrichtungen vom Strcitobjccte volle Kenntnifi zuverschaffen. Dasselbe hat auch das Recht, Zeugen vorzuladen,welche bei Gesängnifisirafe zu erscheinen verpflichtet sind.
e) Die Entscheidung der Schiedsrichter hat rechtliche Gül-tigkeit und Folgen. Können sich dieselben jedoch nicht vereini-gen, so bringen sie selbst die Beschwerde an den zuständigenRichter, dessen Entscheidung sodann die Sache beendigt.
l) Das Schiedsgericht hat sich in seinem Spruche nichtnur über die streitigen Gegenstände an und für sich, sondernauch über die Traguug der Kosten desselben auszusprechen.
g) Frauen und Minderjährige sollen durch besondere Bei-stände vertreten werden.
Z. 16.
Das Bestreben der englischen Gesetzgebung, freiwilligeVerbindungen unter den Gcwerbtrcibcnden zu verhindern, wo-durch neue Negulirung der Arbeitslöhne oder der Arbeitsstundenziun Besten der einen oder der andern Partei, und überhauptdie eigenmächtige Durchführung einseitiger, die innere Gewerbedkonomie störender Mafiregeln beabsichtigt wird, veranlasse ver-sichiedenc wichtige Statuten in älterer und neuerer Zeit. Eineam Schlüsse des verflossenen Jahrhunderts erlassene ParlamentS-acte, *) wodurch die früheren aufgehoben worden, erklärt alleschriftlichen oder mündlichen Uebereinkünste von Arbeitern, Man»facturisten oder andern Personen, zur Erhöhung der Löhne, Ver-minderung der Arbeitsstunden oder der Menge bestimmterArbeit, oder zur Abhaltung anderer Personen von der Arbeit,als ungesetzlich, und belegt die Ucbcrtrcter mit Gefängnißoder harter Arbeit in Cvrrcctionshäusern. Dieselbe Strafe warauf die Theilnahme an Versammlungen gesetzt, in welchendiese und ähnliche Zwecke bcrathcn wurden. Durch das näm-liche Statut wurden auch alle Verabredungen der Meister undFabrikherren unter sich zur Verminderung der Löhne oder Ver-mehrung der Arbeit für nichtig erklärt und mit Strafen belegt.
zg und 4» Georg ni Cap. tos.