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iiügcnd, auch das schwierigste Gewerbe gründlich zu erlernen,,sich an Flcist und Ausdauer zu gewöhnen,") und diejenige Reifedc§ Geistes und Körpers zu erlangen, welche denselben nachVerlauf der Lehrjahre zur Uebernahmc eines eigenen Geschäftestüchtig macht. Dicß ist so allgemein anerkannt, dast die sieben-jährige Lehrzeit nicht nur in den incorporirtcn Städten und beijenen Innungen, sondern auch fast allenthalben an andern Orten,wo keine Verpflichtung hiczu obwaltete, bei vielen Gewerbenfreiwillig beibehalten wurde. Der Lehrling weiß es, daß er vomGesetze bewacht ist und seiner unerbittlichen Strenge nicht zn ent-gehen vermag; allein außer der Furcht spornt ihn die sichereAussicht, nach erstandener Lehrzeit ohne Schwierigkeit einensclbstständigcn Erwerb zu erlangen.**)
) Der Fleiß der englischen Handwerker und Gewerbsinhabcr inStädten ist musterhaft. So mancher Gewcrbsmann deutsche rResidenzstädte würde stauneu, seinen Handwerksgenossen in Lon-don und andern größern Städten Tag für Tag, mit Ausnahme«:des Sonntags, vom frühen Morgen bis zum späten Adend unaus -gesetzt, mit geringer Unterbrechung des kurzen Mittagsmahles, inder Wcrkstätte, und von da an bis nach Mitternacht im offenenLaden beschäftigt zn finden, wo er die übrigen Glieder seinerFamilie ablös't, welche des Tags über den Verkauf besorgthatten.
' Die erstandene siebenjährige Lehrzeit gibt das Recht zurfreien Gcwcrbsansübnng allenthalben, mit Ausnahme der m-eorporirten Städte, in welchen seit unvordenklichem Hcrkon.>->men (ccisiom) bisher Niemand, welcher nicht im Besitz desi'l-voüom ok iliv cli)- ist, ein Gewerbe ausüben konnte. M oaber nach Gewohnheitsrecht die Stadtfreiheit durch die siebe« i-lährige Lehrzeit erworben wurde, konnte die Zulassung zurGcwcrbsausübnng, im Fall sie von der städtischen Obrigkei tohne die triftigsten Gründe verweigert werden wollte, durchdie Gerichte erzwungen werden. In der Regel machten sich)die Bürger incorpvrirter Städte lchrovinon), welche Lehrling«:aufnehmen, durch den Lehrcontract selbst verbindlich, ihrenLehrlingen nach Umfluß der Lehrzeit ebenfalls die Stadtfrcihei-tcn zu verschaffen. Ueber die Umgestaltung dieser Verhältnissedurch die neue Corporationsbill vgl. Abschnitt III.