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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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5i»ns vorladen, welche wenigstens aus vier Friedensrichtern zu-sammengesetzt seyn müssen. Diesen sieht die Entscheidung unddie Aufhebung der .^i>i'onusb!p, auch das Strafrecht über denletzteren zu.")

Die in den Scsswns erlassene Ordre muß von wenigstensvier Friedensrichtern unterzeichnet und gesiegelt seyn.

Für den Fall des Entweichens der Lehrlinge ist schon durcheine vorsorgliche Bestimmung in dem Statut der Elisabeth,welche noch in Kraft besteht, de» Friedensrichtern, Magistrate»,und ersten Beamten incorporirtcr Städte das Recht gegeben,Verhaftsbefchlc gegen selbe zu erlassen, und sie nach ihrer Hab-hastwerdung so lange einzukerkern, bis sie hinreichende Bürgschaftfür ihr ferneres gesetzmäßiges Betragen und die Erfüllung ihrerPflichten zu leisten vermögen.

Eine neuere Acte (4 Georg IV Cap. 34) bezweckt endlicheine geschärfte Aufsicht auf die Lehrlinge und eine einfachereSchlichtung von Beschwerden, um die Klagen bei den Sessionszu vermindern; dieselbe gestattet nämlich den Friedensrichtern,auf eidlich geführte Beschwerden der Lehrhcrren, Aufseher oderAgenten derselben die Lehrlinge durch ganze oder thcilweise Ab-züge an ihren Löhnungen oder nach Umständen durch Einsperrungin Correclionshäuser und harte Arbeit für eine angemessene Zeit,nicht über drei Monate, zu bestrafen.

Dicß sind die Grundzüge einer Gesetzgebung, deren wohl-thätigc Folgen für die englischen Gewerbe kaum zu berechnensind, und welchen fast ausschließend jene innere Haltung desdortigen Gewcrbsstandcs und jene Vorzüglichkcit seiner Erzeugenissc zugeschrieben werden darf, wodurch derselbe so vorthcilhaftvor den Gewerben anderer Länder sich auszeichnet. Eine sieben-jährige Lehrzeit ist für jeden befähigten Lehrling vollkommen ge-

Das Statut drückt sich hierüber aus: ^n-1 it tde <lolaulr

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