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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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gestanden sind, in Fällen zu, wenn der letztere seine Pflichtverletzt oder dem Vertrage entgegen handelt.

Endlich steht dem Meister das Recht einer mäßigen Züch-tigung zu, ganz nach dem Statut der Elisabeth. -' ) Verbrechender Lehrlinge unterliegen dem common lu>v, doch machen be-sondere Statuten bei denselben einen Unterschied in dem Alterüber und unter 18 Jahren. Der Meister hat dagegen die Ver-pflichtung, den Lehrling zu unterrichten, so gut er es vermag,ihn gehörig zu verpflegen und auch in Krankheitsfällen für ihnzu sorgen; ausgenommen, wenn derselbe sich als völlig unfähigzur Lehre darstellt. Mißbrauch des Lehrlings durch den Meisterzu häuslichen oder andern seiner Bestimmung nicht entsprechen,den Arbeiten, üble Behandlung desselben, schlechte oder »»zu-reichende Nahrung, begründen Klage vor dem Friedensrichter ansEntlassung und Rückcrsatz des Lehrgeldes. Beträgt letzteresüber 5 Pfund, so entscheiden die Guarmo-Lessions der Fric-dcnögerichtc Die Ucberweisung der Lehrlinge von einem Mei-ster an den andern ohne Einwilligung aller Parteien ist im All-gemeinen nnznläßig, indem vorausgesetzt wird, daß jeder Lchr-vertrag auf persönlichem Vertrauen zu dem Meister beruhe; auchsteht eine solche unfreiwillige Ucberweisung dem Pcrsonenrechtcentgegen.

Uebcr vorkommende Streitigkeiten bei der rlppivmisllipund die Compctcnz der Friedensgerichte gilt Folgendes:

Klagen müssen unmittelbar an die l^unotoo-Sossimm ge-richtet werden. Eine einzelne Magistratsperson kann nur Ver-mittler zwischen Lehrhcrrn und Lehrling seyn, entscheiden kannsie nicht; wohl aber den erstem z» den nächsten

") Nach dem Gewohnheitsrechte von London ist selbst eine Klagegegen den Lehrling, wiewohl minderjährig, zulässig.

'*) Nach dem Londncr Gewohnheitsrechte kann ein Meister sei-nen Lehrling entfernen wegen Spiels.

Dessen ungeachtet ist nach dem Londncr Gewohnheitsrechteeinem Frecman gestattet, seinen Lehrling einem andern Frec-man zu cedircn, welcher letztere in die Rechte des Lchrvcrlragseintritt, als wenn er ihn selbst abgeschlossen hätte.