87
gestanden sind, in Fällen zu, wenn der letztere seine Pflichtverletzt oder dem Vertrage entgegen handelt.
Endlich steht dem Meister das Recht einer mäßigen Züch-tigung zu, ganz nach dem Statut der Elisabeth. -' ) Verbrechender Lehrlinge unterliegen dem common lu>v, doch machen be-sondere Statuten bei denselben einen Unterschied in dem Alterüber und unter 18 Jahren. Der Meister hat dagegen die Ver-pflichtung, den Lehrling zu unterrichten, so gut er es vermag,ihn gehörig zu verpflegen und auch in Krankheitsfällen für ihnzu sorgen; ausgenommen, wenn derselbe sich als völlig unfähigzur Lehre darstellt. Mißbrauch des Lehrlings durch den Meisterzu häuslichen oder andern seiner Bestimmung nicht entsprechen,den Arbeiten, üble Behandlung desselben, schlechte oder »»zu-reichende Nahrung, begründen Klage vor dem Friedensrichter ansEntlassung und Rückcrsatz des Lehrgeldes. Beträgt letzteresüber 5 Pfund, so entscheiden die Guarmo-Lessions der Fric-dcnögerichtc— Die Ucberweisung der Lehrlinge von einem Mei-ster an den andern ohne Einwilligung aller Parteien ist im All-gemeinen nnznläßig, indem vorausgesetzt wird, daß jeder Lchr-vertrag auf persönlichem Vertrauen zu dem Meister beruhe; auchsteht eine solche unfreiwillige Ucberweisung dem Pcrsonenrechtcentgegen.
Uebcr vorkommende Streitigkeiten bei der rlppivmisllipund die Compctcnz der Friedensgerichte gilt Folgendes:
Klagen müssen unmittelbar an die l^unotoo-Sossimm ge-richtet werden. Eine einzelne Magistratsperson kann nur Ver-mittler zwischen Lehrhcrrn und Lehrling seyn, entscheiden kannsie nicht; wohl aber den erstem z» den nächsten
") Nach dem Gewohnheitsrechte von London ist selbst eine Klagegegen den Lehrling, wiewohl minderjährig, zulässig.
'*) Nach dem Londncr Gewohnheitsrechte kann ein Meister sei-nen Lehrling entfernen wegen Spiels.
Dessen ungeachtet ist cö nach dem Londncr Gewohnheitsrechteeinem Frecman gestattet, seinen Lehrling einem andern Frec-man zu cedircn, welcher letztere in die Rechte des Lchrvcrlragseintritt, als wenn er ihn selbst abgeschlossen hätte.