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tutcs fest, daß dasselbe sich nicht auf das Gewohnheitsrecht unddie Ordnung von London über Lehrlinge, und eben so wenig aufdie alten Gewohnheiten, Privilegien, Freiheiten der genanntenStadt oder jeder andern Corpvrationsstadt oder Gesellschaft,welche gesetzmäßig constituirt ist, erstrecken solle. '"')
Die übrigen wesentlichsten Bestimmungen der heutigenGesetzgebung über Lehrlinge und Lehrvcrträge, welche Vielesaus dem Statut der Elisabeth adoptirt hat, bestehen in Fol-gendem :
Jur Begründung einer eLpplenlisüip ist jeder schriftlicheVertrag, welcher überhaupt zu Recht bestehen kann, zureichend.Inzwischen muß derselbe, wenn er gültig seyn soll, von zweienFriedensrichtern mit unterzeichnet und gesiegelt seyn. -*) DieLehrvcrträge unterliegen Stcmpelgebühren, welche sich nach dembedungenen Lehrgelde steigern.Die Bezahlung des Stem-pelgeldes fällt dem Meister zur Last. Die Lehrvcrträge fürk'arish gppi'knclicw!» sind vom Stcmpclgeldc befreit; jene fürdcn Secdicnst betragen ohne Unterschied des Lehrgeldes nur 2SH.Alle incorporirtcn Städte sind verpflichtet, die Lehrvcrträge ein-zurollircn, und durch ihre Verwaltungen ein offenes Registerüber sämmtliche in ihrem Gebiet befindlichen Lehrlinge zu halten.
Das Recht des Meisters erstreckt sich auf allen Arbeits-verdienst des Lehrlings während der bedungenen Lehrzeit, gleich-viel ob solcher in seinem eigenen oder im Dienste eines Drittenoder durch ein eigenes Etablissement des Lehrlings erworbenwird. Demselben sieht ferner eine Klage gegen die Eltern oderalle jene Personen, welche im Lehrvcrträge für den Lehrling rin-
P Mau vergleiche hiemit Abschn. III: lieber Corpora!ioucn inBeziehung aus das Gewcrbswefen.
"P ss Georg m Cap. rso.
Die Stcmpelgcbühren wurden durch das Statut öS Georg IiiCap. 18a neu regnlirt; sie betragen 2 Pf. St. bei einem Lehr-gelde von nur so Pf. St., bis zu so Pf. Sr. bei einem Lehr-gelde von Zoo—ivoo Pf. St.