Druckschrift 
Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
Seite
85
Einzelbild herunterladen
 

86

die nächsten 50 Tonnen einen mehr, und so für jede 100 Ton-nen weiter einen mehr zu nehmen.") Diese Bestimmungwurde erst im Jahr 1824 einer neuen Regulirung unter-worfen. Die angeführte Acte verpflichtet jedes Schiff, welchesGroßbritannien verläßt, je nach der Größe seiner Ladung, einenoder mehrere an Bord zu haben.

Jeder Lehrling soll wenigstens auf vier Jahre gebundenscyn, und hiernach sein Lehrbrief cinrollirt werden.

Nach dem Statut 28 Georg III Cap. 48 wurden dieArmenaufsehcr auch ermächtigt, Knaben, welche für sich oderderen Eltern von der Gemeinde Almosen und Unterhalt em-pfangen, im Alter von 8 Jahren als Lehrlinge der Kaminfeger,unter Zustimmung zweier Friedensrichter aufzudingcn, wo siebis zum Igten Lebensjahre zu bleiben verbunden sind.

Kaminfeger dürfen jedoch nicht mehr als 0 Lehrlinge zu-gleich halten.

S- 13.

Bedeutende Abänderungen des Statuts der Elisabeth überLehrlinge erfolgten erst im Jahr 1814. Das Statut 54 Georg IIICap. 96, welches zugleich die heutige Gesetzgebung dieses Zwei-ges ausmacht, hebt die bindende Bestimmung einer siebenjäh-rigen Lehrzeit auf, gestattet Jedermann ohne Unterschied, Lehr-linge anzunehmen oder als Lehrling einzutreten, und erklärt dieGültigkeit der dießfallsigen Lchrvcrträge, insofern solche über-haupt zu Recht bestehen können, auch ohne obige Bedingungund ohne die Ucbereinstimmung mit mchrcrn andern Vorschriftendes Statuts der Elisabeth, welche in der neuen Acte spccicll be-zeichnet sind.

Ferner widerruft das neue Gesetz jene obenerwähnten, allerrichtigen Politik entgegenstehenden Bestimmungen des Statutsder Elisabeth, welche die Lchrlingsaufnahmc je nach dem Standeder Eltern beschränken. Dagegen setzt Seck. 4 des neuen Sta-

*) Z Ann. Cap. 6.*') 4 Georg IV Cap. SZ.