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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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Spätere Gesetze verpflichten alle Personen, denen durchdie unter Mitunlerschrift zweier Friedensrichter ausgefertigtenLehrbriese solche pnrisü «ppioncieos zugewiesen werden, beiStrafe von 10 Pf. St. zur Annahme derselben, selbst Personenhöherer Stände und Geistliche nicht ausgenommen.

Mildernde Bestimmungen dieser Gesetze erfolgten in denspätem Negierungsjahren Georgs III (1816), indem vor derAnordnung einer «ppronrlgliip» armer Kinder eine genaue Un-tersuchung nicht nur über ihre Fähigkeit zu diesem oder jenemGewerbe, sondern auch die gehörige Rücksicht für jene Personenangeordnet wird, welchen der Lehrling zugewiesen werden soll.Im Allgemeinen sind hierunter alle diejenigen begriffen, welchein Gemäßheit ihrer Erwcrbsart veranlaßt sind, Diener oderHülssarbcitcr für dieselbe zu halten, worüber indcß die ausdrück-liche Billigung der Friedensrichter vorliegen muß. Weigerungengegen die Zuweisung solcher Armcnlehrlingc müssen bei den viertel-jährigen Sitzungen der Friedensrichter angebracht werden. Da-gegen sind jene Personen, welchen dergleichen p-n-islcnzipren-uoes wirklich zugewiesen worden, gesetzlich verpflichtet, für ihrenUnterricht sowohl als für die erforderliche Verpflegung Sorge zutragen, und auf die Vernachlässigung dieser Pflichten sind bedeu-tende Strafen gesetzt.

Die Stempel der Lehrbriefe sind bei den ! n^z»on-ticws nachgelassen. Die Armenaufschcr sind durch eine eigeneActe verpflichtet, besondere Register über die Uailsli »ppron-rioes zu halten, nach bestimmten Fvrmularien und unter Ein-tragung aller betreffenden Verhältnisse.

Das Recht der Armenaufseher, unter Zustimmung zweierzunächst wohnender Friedensrichter, in Verwendung der U-irisl»appi'cmiitws erstreckt sich auch auf den Sccdicnst. Sic habendas Recht, arme Knaben durch Lehrbrief an den Dienst einesSchiffes zu binden.") Jeder Führer oder Cigenthümcr einesSchiffes von 8050 Tonnen ist verpflichtet, einen, und für

ch Andere nicht aus der Armcuclnsse gewählte Lehrlinge sind«tcht verpflichtet, in Gec z» gehen.