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Solchen die Theilnahme gestattet, welche keine Lehrlingszcit er-standen hatten; eö genügte, wenn derjenige, ans dessen Na-men das Geschäft betrieben wird, diese Bedingung erfüllthatte; doch durften die erster» an der wirklichen Ausübungdes Gewerbes keinen persönlichen Antheil nehmen. Eben sogestattete das Statut Fabrieanten und Gewerbetreibenden, ohneRücksicht ans siebenjährige Lehrzeit, für Arbeiten spccieller Gewerbe,welche in das Hanptgcwerbe eingreifen, Hülfsarbcitcr zu halten;z. B. Schmiede in Wagcnfabriken u. f. w., jedoch sollte derbetreffende Fabrikant nicht angesehen werden, als wenn ihmdie unbedingte Berechtigung auf letztere Gewerbe zustünde.
Diesem Statute, dessen Hanptbestimmnngcn in Vorstehen-dem kurz berührt sind, wurde endlich in den letzten Regie-rungsjahren der Konigin Elisabeth ") noch eine weitere Be-stimmung über die sogenannten „pnristz -ippe-ornieos" bei-gefügt, indem die Armenpflege ihre Vorsorge auf die Beschäfti-gung der unbemittelten Jugend erstreckte, deren Ernährungkraft des Armcngcsetzcs den Pfarrcidistrikten zur Last fiel. Da s.erwähnte Statut verordnet, daß die Kirchenvorstehcr und Ar-menaufsehcr jedes Kirchspiels mit Einverständnis) der Friedens-richter von Zeit zu Zeit die gehörigen Maßregeln ergreifensollen, um die Kinder aller jener Personen gehörig zu beschäf-tigen, welche nicht im Stande und geeignet sind, dieß selbstzu thun. Dieselben wurden daher durch das erwähnte Sta-tut gesetzlich ermächtigt, unter Zustimmung zweier Friedens-richter solche Kinder in den Lehrlingsverband von Gewerbenzu bringen, welche für selbe passend scheinen, und zwar männ-liche Individuen bis zum Alter von 24,**) weibliche bis zu21jährigem Alter, oder bis zu ihrer Vcrhcirathung. DieseVerfügung der Armenaufschcr sollte in Ansehung der Gültig-keit und der Pflichten des Lehrlings einem förmlichen Lehrver-tragc und Lehrbriefe ganz gleich geachtet werden.
*) »5 Elis. C. 2, S. t.
Durch ein späteres Statut Georgs Itt wurde dieß Alter auf2t Jahre herabgesetzt.
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