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tere Statuten erhalten die Friedensrichter die Befugniß,Lehrlinge, welche sich ihren Verbindlichkeiten entziehen wol-len, mit Gefangnißstrase von 3 Monaten zn belegen. Mei-ster können wegen Mißhandlung dcö Lehrlings um Geld ge-straft werde». Das Erlöschen des Lchrvcrtrages erfolgt durchAblauf der Lehrzeit; durch Bankerott oder Zahlungsunfähig-keit des Meisters; durch den Tod eines der contrahircndcnThcile; durch wechselseitige Einwilligung (für den Lehrlingseine Eltern oder Vormünder), endlich durch richterlichenSpruch.
Ausnahmen von der Vorbedingung siebenjähriger Lehr-zeit zur Gewerbsausübung wurden nicht gestattet; nur solchenLehrlingen, welche zur Entdeckung und Ueberführung vonFalschmünzern beitrugen, dann Officieren und Soldaten nachtreu vollbrachten Dienstjahren, endlich den licenzirten Hausi-rern und Krämern soll die Gcwerbsausübuug auch ohne dieseLehrzeit nach dem -Statute nicht versagt werden.
Das Verbot der Gewcrbsausübung ohne siebenjährigeLehrzeit erstreckte sich inzwischen jederzeit nur ans öffentlichenGcwerbsbetrieb für Geld; Hausarbeiten für eignes Bedürfuiß,aber ohne zugleich mit seine» Erzeugnissen Handel zu treiben,waren niemals in diesem Verbote begriffen. Eben so wurdebei Gewerben, wclchä in Compagnie betrieben werden, auch
In späterer Zeit erfolgten nur einige wenige Ausnahmen fürGewerbtreibende, welchen die siebenjährige Lehrzeit durch Par-lamentsacten erlassen wurde; so wurden durch ein StatutCarls Ii die Arbeiter in Hanf, Netzmacher, dann die Tapeteufabrikanten von der siebenjährigen Lehrzeit als Bedingungder Gewerbsberechtigung ausgenommen; ferner gestatteteGeorg III allen Officieren, See- und Landsoldaten, welcheeine gewisse Zahl Dienstjahre tadelfrei zurückgelegt, jedes Ge-werbe, zu welchen sie befähigt senen, in jeder Stadt und jedemOrte zu treiben. Unter demselben Könige wurden durch ver-schiedene Statuten den Färbern in den Grafschaften Middle-ser, Csser, Surrev und Kent, dann den Hutfabrikauten fürdas ganze Königreich, so auch den Wollenkämmern die-selben Freiheiten ertheilt.