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schließende Recht auf die Dienste des Lehrlings, wodurch derErsterc selbst rechtlichen Anspruch ans den Erwerb und Gewinnseines entlaufenen Lehrlings erlangt, den er während dieser Zeitseiner unerlaubten Entfernung entweder im Diensie eines an-dern, *) oder durch Betriebsamkeit sich erwirbt; und nach einemspätem Statute **) wurde der entlaufene Lehrling verpflichtet,die abgängige Lehrzeit noch nachträglich zu erstehen.
Ferner steht dem Meister auf Vernachlässigung der Pflich-ten des Lehrlings eine besondere Klage gegen dessen Eltern oderBeistände zu, welche den Lehrvcrtrag unterzeichnet haben.Nach dem Rechtsgcbrauchc von London kann diese Klage auchgegen die Person des Lehrlings gerichtet werden.
Die Autorität des Meisters gegen de» Lehrling erstrecktsich weiter als über gemeine Dienstboten und begreift selbst dieBcfugnist einer mäßigen körperlichen Züchtigung, welche beiletzter» nicht angehen würde.
Die Verbindlichkeiten des Meisters gegen den Lehrlingerstrecken sich außer der Wesenheit, nämlich dem Unterricht indem Gewerbe, auf Unterhalt und Wohnung für den letztern nachgenauer Bezeichnung im Lehrbriefe. Die Nichterfüllung dieserVerbindlichkeiten begründet Klage des Lehrlings gegen den Mei-ster, welche Auflosung des Lehrcontraets und Herausgabe despactirtcn Lehrgeldes zur Folge haben kann. Uebertragung derLehrlinge von einem Meister auf den ander», ohne Errichtungeines neuen Lehrvertrags auf dessen Name», findet nicht statt.
Streitigkeiten zwischen Meister und Lehrling werden vonder Ortsobrigkcit geschlichtet, größere a» die vierteljährigenSitzungen der Friedensrichter verwiesen. Dnrch diese könnenLehrverträge aufgehoben, Lehrlinge wegen übler Aufführung mitbesonderen Strafen, Einkerkerung ze. belegt werden. Entflo-hene Lehrlinge werden durch Haftbefehle verfolgt. Durch spä-
Diese Ansprüche erstrecken sich jedoch nur auf die Früchte derArbeit des Lehrlings wahrend dieser Zeit, »übt auf ander-weitig erworbenes Eigenthum desselben.
") « Georg III. C. -s.
«l?I»schr«d. eommere, Geseßgeb. Gr»ßbrit. H