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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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tersuchung über die Bestimmung und Beschäftigung eines sol-chen Menschen angestellt, und, falls eine Lehrlingsschafrfür ihn geeignet gefunden wird, derselbe im Weigerungsfallemit Gcfängniß bestraft werden, bis er sich zum Lehrlingsdiensiein irgend einem passenden Handwerke oder Gewerbe versteht.

Jndeß darf Niemand über 2k Jahre alt zum Eintritteals Lehrling in ein Gewerbe gezwungen werden.

Alle Lehrvcrträge, Lehrbriefe, Versprechungen und Verab-redungen für Aufnahme und Dienst als Lehrling, welche aufweniger als sieben Lehrjahre lauten, werden nichtnur für null und nichtig erklärt, sondern der Meister, welchereinen Lehrling unter dem Statute entgegenstehender Bedingun-gen aufnimmt, verfällt außerdem in eine Strafe von 10 Pf. St.

In Folge dessen wird endlich verordnet, daß niemand diezur Zeit der Publication des Statuts (1562) in England undWales gangbaren Handwerke und Gewerbe betreiben dürfe,der nickt wenigstens sieben Jahre als Lehrling hierin gedienthat; und eben so ist es Jcderman untersagt. Andern in solchenGewerben und Handwerken Beschäftigung zu geben, welche diegenannten Lehrjahre nicht erstanden haben, bei Strafe von40 S. für jeden Monat, während welchem solche Personen be-schäftigt werden.

Diese allgemeinen Bestimmungen erwähnten Statutes sindvon sehr ausführlichen Vorschriften über die Ausstellung derLehrbriefe, die Rechte und Verbindlichkeiten des Lchrhcrrn undLehrlings, die zu ihrer Verfolgung gegebenen gesetzlichen Mit-tel und über die Bedingungen der Aufhebung des Lehrvcrtra-geS begleitet.

Das erste Erfordcrniß ist die Errichtung eines schriftlichenLchrvertragcs (inäenture), welcher von zwei Beiständen desLehrlings mit unterzeichnet und bei der Ortsbehorde cinregist-rirt wird. Die spätere Gesetzgebung belegte diese VertragSur-kunden mit einem bedeutenden Stempel, nach der Große desLehrgeldes gesteigert.

Die Hauptvcrpflichtung des Lehrlings ist die siebenjährigeLehrzeit. Dieselbe gewährt dem Meister das absolute und aus-