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welcher weder Landmann, »och Lohnarbeiter ist, als Lehrlingfür 7 Jahre aufnehmen, vorausgesetzt, daß der Lehrling nichtfrüher sein 24stes Lebensjahr erreicht. Allein Kauflcutc imauswärtigen Handel, Krämer, Seiden,- Leinwand- undTuchhändler, Eisenhäudler, Sticker, Tuchmacher in solchenStädten dürfen nur ihre eigenen Sohne als Lehrlinge haben,oder Sohne von Freigutbcsitzern, welche 4V S. Rente davonziehen. In nicht inco r porirt c n Orten dürfen Familien-väter über 24 Jahre alt, welche weder Landwirthschast trei-ben, noch zur gemeinen Arbciterclassc gehören und sich mitAusübung irgend eines Gewerbes oder Handwerkes beschäftigen,das Kind eines andern Gewerbsmannes, welcher weder Land-bauer noch Lohnarbeiter ist, als Lehrling annehmen. Dagegenist Kauflcuten, welche ausländischen Handel treiben, und Krä-mern die Aufnahme von Lehrlingen untersagt; mit Ausnahmesolcher Lehrlinge, deren Eltern ein Freigut von 60 S. Ein-kommen besitzen.
Ferner: Schmiede, Wagner, Zimmerlcute, Maurer undandere niedere Handwerker dürfen einen Lehrling ausnehmenohne Rücksicht auf den Stand der Eltern. Dagegen sollenWollcntuchwcber, mit Ausnahme jener incorporirten Städte,keine andere Lehrlinge halten als ihre eignen Kinder oder Sohnevon Freigutbcsitzern mit 60 S. Einkommen.
Wer in gewissen, besonders aufgeführten Gewerben*)drei Lehrlinge aufnimmt, muß wenigstens einen Lohnarbeiterhalten, und für jeden weitem Lehrling über dieser Anzahl einenLohnarbeiter mehr, bei Strafe von 10 Pf. St.
Wenn ein junger Mensch von einem Landwirthe, der we-nigstens einen halben Pflug Landes cultivirt, als Lehrling inder Landwirthschast, oder von einem Gewcrbsmanne aus einemder im Statute erwähnten Gewerbe als Lehrling angesprochenwird, und er weigert sich der Aufforderung Folge zu leisten, sosoll durch den Friedensrichter oder die Ortsobrigkcit nähere Un-
") Diese Gewerbe sind »ach Leer, zz des Statuts: Tuchmacher,Walker, Tuchscherer, Weber, Schneider, Schuhmacher.