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des riefen Standes der Industrie jener Zeit bci,^) und unterHeinrich VIl sah man sich gcnothigt, Ausnahmen von die-sem Statut für mehrere industrielle Gegenden Englands, soinsbesondere für die ganze Grasschaft Norfolk, in Ansehungder Wollcnmanufacturcn zu machen.
Dieselbe irrthümlichc Tendenz findet sich auch noch indem Hauptgesetze über die Verhältnisse der Lehrlinge, dembekannten Statut der Elisabeth vom Jahre 1562;**) inzwi-schen hat sich dasselbe, abgesehen von den Beschränkungen,welche auf die Abkunft der Lehrlinge Bezug nahmen, in meh-reren andern Grundbcstimmungcn bis aus die heutige Zeit er-halten, und wurde selbst in aufgehobenen Thcilen durch seinehäufige Aufnahme in die der Corporationen und iu-
cvrporirten Städte bis zur jüngsten Zeit fortgepflanzt. DerEingang des Statutes drückte die Motive des Gesetzgebersin folgenden Worten aus: „Das Bestehen einer gleichförmi-gen Verordnung über Lohnungen der Arbeiter und Vorschrif-ten für Lehrlinge läßt mit Zuversicht erwarten, daß durch ge-naue Handhabung eines solchen Gesetzes der Müssiggang ent-fernt, die Landwirthschaft befördert, und den gcmicthetcn Die-nern und arbeitenden Elasten ein vcrhältnißmäßigcr Lohn sowohlfür die Zeiten des Mangels als des Ueberflusses gewährt werde/'Seine wichtigsten allgemeinen Bestimmungen sind folgende:
Jedes Familicnhaupt (bonsk-llol-lkw) im Besitze von einemhalben Pfluge angebauten Landes kann einen Lehrling über10 und unter 18 Jahren für die Landwirthschaft an-nehmen; in incorporirten Städten dürfen Familienväterüber 24 Jahre alt, welche inländische Gewerbe treiben, denSohn eines lbümeman aus einer andern incorporirten Stadt,
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