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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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noch das Publicum zum Schutz dergleichen Vorschriften be-darf. Ungeschick und Uncrfahrcnheit im Gewerbsbetrieb trägtdie sicherste Folge in sich selbst durch Schmälcrung des Ver-dienstes, außerdem aber haben die englischen Rechte für solcheFälle in der Art vorgesehen, daß nach dem common l-nvEutschädigungsklage für ungeschickte Ausführung von GcwerbS«arbeiten gestaltet ist.

Der einflußreichste Theil der englischen Gcwerbsgcsetzge-bung war bisher jener über die Verhältnisse der Lehrlinge und Arbei-ter, gleichwie derselbe in einem Lande von so großer Entwick-lung der Industrie einer- und des Pcrsoncnrcchts andrerseitszweifelsohne als der schwierigste erscheint. Seit Jahrhunder-ten folgen sich zahlreiche Statuten über diesen Gegenstand,wie fast in keinem andern Zweige der inucrn Verwaltung, in-zwischen sind in neuerer Zeit viele derselben ganz aufgehobenoder auf einige Hauptgesetze zurückgeführt worden.

Wir berühren zuerst die Gesetzgebung über die Lehrlinge,welche ihres ungemein großen Einflusses auf die Entwicklungder englischen Industrie oder, noch allgemeiner ausgedrückt,fast auf die innere Ockvnomie der ganzen Nation halber eineausführlichere Betrachtung verdient.

Der Zustand der Lehrlinge, ihr Verhältnis; zu den Mei-stern, und die wichtigen bürgerlichen Folgen der Erziehung zumGewerbe überhaupt, wurde schon in sehr frühen Zeiten von derenglischen Gesetzgebung beachtet, allein das alte, in so vie-len Statuten klar hervortretende Bestreben, die Laudwirthschaftauf Kosten der Gewerbsindustrie zu begünstigen, findet sichauch hier eingemengt; indem man Landbcbaucr, welche nichtein gewisses Einkommen von einem Freigute besaßen, von derErziehung ihrer Kinder in Gewerben abhielt.

Heinrich IV erließ ein Gesetz'-') des Inhalts, daßniemand sein Kind in ein Gewerbe könne aufnehmen lassen, wel-cher nicht eine jährliche Rente von 20 S. von seinem Bodenbesitze. Hume zählt diese Verordnung den Hauptursachen

"tz 7 llenr. IV o. 17-