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stände darstellen (gleichviel ob durch den Tert oder durch bei-gefügte Kupfer), eine verderbliche öffentliche Moral entwickeln,oder Libelle gegen Privatpersonen sind; indem dieselben denGrundsatz geltend machen, daß solchen Schriften eine gesetz-liche Ermunterung zur Herausgabe nicht zustehen könne. *)Gegenstände des Verlagsrechtes sind Mannscripte undgedruckte Werke, ohne Rücksicht auf ihren Umfang, auch dannwenn sie nur aus Einem gedruckten Blatte bestehen.
Für die Behandlung allgemeiner Gegenstände und Com-pilationcn gilt der Grundsatz, daß das Verlagsrecht stets nurauf das Ergcbniß der eignen Arbeit jedes Autors Bezugnimmt. Niemand ist daher gehindert, über einen solchen all-gemeinen Gegenstand aufs neue zu schreiben, allein ohne sichdie Behandlungsweisc derjenigen Schriften zuzueignen, welcheüber den nämlichen Gegenstand bereits erschienen sind. Ganzder gleichen Ansicht in legislativer Beziehung unterliegen Uebcr-setznngen, Auszüge, und die Herausgabe alter Autoren mitNoten.
Die Erzeugnisse im Gebiete der schbncnKünste sind ebenfalls durch die Gesetze über das Verlags-recht in gleicher Art wie literarische Werke geschützt. Dahingehören:
1) Musikalische Compositienen. Ein Musikstückwird in gesetzlicher Hinsicht ganz wie ein Buch angesehen undbehandelt. Inzwischen erstreckt sich das Eigcnthum nur aufden Verkauf gedruckter Musikstücke, nicht auf die Aufführungderselben; die Darstellung eines gedruckten Musikstückes wirdnicht als Klivie)- betrachtet.
2) Kupferstiche. Das Verlagsrecht für dieselben er-streckte sich nach dem ersten Statut über diesen Gegenstandvon 1735 (8 Georg II o. 13) nur auf den Kupferstecher^
Es ist inzwischen, neben der Richtigkeit dieser Auslegung, dieden Absichten der Gerichtshöfe entgegengesetzte Folge nicht zuverkennen, daß durch den hier hinwegfallenden Rechtsschutzdie Verbreitung solcher gemeinschädlichcr Schriften durch Nach-druck um so mehr befördert wird.