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für seine übrige Lebenszeit gesichert bleiben soll. *) DiesesVerlagsrecht erstreckt sich von selbst ans sämmtliche britischeBesitzungen.
Jeder Schriftsteller oder Verleger ist verbunden, inner-halb eines Monats nach der Pnblication eines Werkes, wennes in London und innerhalb drei Monaten, wenn es anders-wo innerhalb der britrischcn Besitzungen cdirt worden, dessenTitel in der 8tutimrovs.IIsIIin London anzuzeigen, wenner den gesetzlichen Schutz des Verlagsrechts erwerben will.Besonders bcmerkenswcrth ist, daß die Gerichtshöfe aus demGeiste des Gesetzes den Schutz der Verlagsrecht für alleSchriften verweigern, welche obscönc und unmoralische Gcgcn-
"I Letztere Bestimmung wird jedoch von den englischen Gerichts-höfen in der Art ausgelegt, daß, wenn ein Schriftsteller seinWerk ohne Vorbehalt verkauft, der Verleger desselben, undnicht der erstere, das Verlagsrecht auch nach Ablauf der 28Jahre und bis zum Tode des Autors fortbehält, weil er als„Lcnei-at angesehen wird; stirbt der erstere frü-
her, so erlischt das Verlagsrecht nach 28 Jahren kraft des Statuts.
Die ok 8>,ationci's in London ist eine, seit der
Mitte des tktcn Jahrhunderts (I5?a) mit wichtigen Vor-rechten durch Itln!;? cliarti.-!- incvrporirtc Gilde, welche dieVerbindlichkeit mit überkam, über sammtliche im Gebiete derenglischen Herrschaft erscheinende literarische Werke ein Regi-ster zu führen (gegen Gebühr von 2 Sch. für jeden eingetra-genen Büchertitel) und zugleich die Eremplare jedes neuenBuches uud jeder neuen (mit einer Veränderung versehenen)Auflage in Empfang zu nehmen, und zu verthcilen, zu de-ren Gratisabgabe an gewisse Anstalten des Reichs jeder Ver-leger verpflichtet ist. Nach dem Statut ai Georg III. e. ro?müssen cilf Eremplare der besten Ausgabe jedes Buches vondem Drucker an den ^Varcl>onsc-Iiee>iei- der 8lcnic>nei-s Hallgratis abgeliefert werden. Von letzterem werden diese Erem-plare an folgende Anstalten verthcilt: An das brittischc Mu-seum; an das 8lon Oollego, die Bodleian-Bibliothek zu Or-ford, die öffentliche Bibliothek in Cambridge, die Advocaten-Bibliothek in Edinburg, an jede der vier schottischen Universi-täten, an das V^lnii^-cloUeßo in Dublin, an die Kings-Inn-Bibliothek ebendaselbst,