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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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Aus einer ferner» in erwähntem Rapporte mitgctheiltcnUebcrsichc der in Kraft bestehenden Patente während des Zeit-raumes von 1815 1829 aber ist z» entnehmen, daß imDurchschnitt stets 130 Patente zugleich neben einander be-standen haben.

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Als Anhang zum Privilcgicnwcfcn folgt eine kurze Ucbcr-sicht über das Verlagsrecht ((-up)ii^ln) welches gleichfallsin der Verleihung eines temporären Monopols besteht, wie-wohl die Verleihung selbst nicht von den Prärogativen derKrone ausgeht, sondern durch mehrere Statuten gesetzlich ge-regelt ist.

Ein Statut der Konigin Anna vom Jahre 1710*) cr-thcilt jedem Autor oder Eigcnthümcr eines Buches das aus-schließende Recht der Bekanntmachung für 14 Jahre, mit demBeisatz, daß wenn der Autor »ach Verlauf dieser Zeit nocham Leben ist, ihm für weitere 14 Jahre das ausschließendeRecht über die Auslagen seines Werkes vorbehalten sepn soll.

Durch dieses Statut wurde zuerst der Begriff eines lite-rarischen Eigenthums, sowie des Eingriffes in dieses Eigen-thum durch Nachdruck aufgestellt.

Mehrere nachfolgende Bestimmungen wurden durch dieParlamcntsaetc vom 29 Julius 1814, ***) welche die heutigesTages geltende Gesetzgebung für das Verlagsrecht ausmacht,thcils modificirt, thcils zu einem Ganzen verbunden.

Hiernach ist die Zeit, innerhalb welcher dem Schriftstelleroder Eigcnthümcr eines literarischen Werkes das ausschließendeVerlagsrecht zusteht, auf 28 Jahre festgesetzt, unter der fer-ner» Bestimmung, daß, wenn der Autor nach AuSlauf die-ses Zeitraumes noch am Leben ist, ihm dasselbe Recht auch

H 8 -Inno, o.ip. jg.

**) Beides wird in der englischen Gesetzessprache mit dem Aus-druckel'ii-üc)'" sehr treffend bezeichnet, welcher mit demBegriffeRäuberei" synonym ist.

**») si Georg III. o. izg.