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Patentinhaber das frühere Daseyn eines solchen Vestandtheils seinerErfindung völlig unbekannt war. Das Motiv dieser Strengedes Gesetzes lag in dem Bestreben, unwissende Projcctcnmachcrvon der Aneignung fremder Erfindungen abzuhalten. Alleinder in gutem Glauben Handelnde litt gleichmäßig hiedurch,und die verdienstlichsten Erfindungen blieben stets der Ge-fahr augenblicklichen Verlustes des Patentes ausgesetzt, in-sofern die Möglichkeit bestand, irgend einen wenn gleichnoch so unbedeutenden Thcil desselben als schon früher ge-braucht oder bekannt darzustellen. Das Statut vom Jahr1835 gestattet nun dem Patentinhaber, welchem die Neuheiteines ThcilS seiner patcntisirten Erfindung angefochten wird,um einen Verzicht auf diesen Thcil Anzukommen, und derAttorncy-General der Krone hat das Recht, diesen Verzichtnach Umstanden, und wenn kein Betrug obwaltet, zu bewilligen,wodurch der übrige Thcil des Patents aufrecht erhalten wird.
Zweitens ist es der Macht der Krone anHeim gegeben,auf Empfehlung des Gerichtsausschusscs des königlichen Gchci-mcnraths auch die Fortdauer eines Patents für eine ältere Er-findung zu bewilligen, welche in gutem Glauben von dem Pa-tentinhaber für neu und eigcnthümlich angesprochen war, undvon welcher jedenfalls erwiesen wird, daß dieselbe bisher nichtöffentlich bekannt und allgemein angewandt war. Das Motivdieser Bestimmung bestand darin, daß die Wicdcrauflcbung eineralten in Vergessenheit gekommenen Erfindung kein Nachthcil fürdie Industrie, und daß dem Mißbrauche dieser Erweiterungschon von selbst eine enge Gränze gesetzt sey, indem eine brauch-bare ältere Erfindung höchst selten in Vergessenheit kommt.
Eine dritte sehr wesentliche Verbesserung wurde durch dieBestimmung erreicht, daß ein richterlicher Spruch zu Gunsteneines Patentisirtcn über eine Anfechtung des Patents auch ausalle kunstigen Anfechtungen gleicher Art Bezug nehmen solle,daher derselbe von nun an nicht wie bisher stets erneuerten An-griffen seines Patentes ausgesetzt ist.
Eine vierte Clause! des Statuts ermächtigt die Krone,zu unmittelbarer Verlängerung eines Patentes (ohne Parla-
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