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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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vor die Sternkammer gebracht werden. Allein das Statut 21Jacobs II bestimmt ausdrücklich, daß Patente und Privilegienin Ansehung der daraus entspringenden Rechte und Gültigkeitnach dem common la^ behandelt und abgcurthcilt werdensollen, nach welcher Bestimmung daher bei Patentstreitigkeitencbensalls das ganze Rechtsvcrfahrcn des gemeinen bürgerlichenProzesses Platz greift.

Die Entscheidung der Vorfrage, ob ein Eingriff wirklichstattgefunden, wird durch eine Jury bewirkt, welche ihrerseitsZeugenaussagen, Augenschein u. s. w. zur Vergewisscrung derThatbcstände anordnet.

ID Ucber die Erlöschung der Patente durchNichtigkeit.

Dieselben werden nach dem Gesetz als nichtig angesehen :

1) Wenn bei ihrer Verleihung ein Mangel in den gesetz-liche» Vorschriften obgewaltet hat;

2) Wenn selbe dem Staate nachtheilig erkannt wurden.Als letztere Fälle sind insbesondere bezeichnet:

s) Wenn durch ein solches Patent die inner» Preise wesent-licher Bedürfnisse foommockitios) erhöht werden; indemvon der Voraussetzung ausgegangen wird, daß durch einesolche Wirkung das Patent gleichbedeutend mit der ohnehinungesetzlichen Verleihung eines wirklichen Monopols sey;

I») wenn dasselbe schädlich und störend auf die Gewerbe cimwirkt;

c) wenn eine allgemeine Unbequemlichkeit (boeing gene-ralis inconvoniont) daraus entspringt.

Die Gerichtshöfe haben über diese Fälle zu entscheiden.Die durch das neue Statut vom Jahr 1835 eingeführtenVerbesserungen des Patentwesens bestehen im Wesentlichen ausfolgenden Bestimmungen:

Erstens. Nach der bisherigen Hebung vor diesem Gesetzeverfiel das Erfindungspatent in unheilbare Nichtigkeit, wennsich irgend ein Theil der angesprochenen Erfindung bei der An-fechtung eines Dritten nicht als n e u erwies, wenn gleich dem