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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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wenn aber das Patent sich nicht auf England allein, sondernauch auf Schottland und Irland erstrecken soll,*) ein sechs-inonatlichcr Termin bewilligt.

Hiernach wird das Patent unter dem großen Siegel aus-gefertigt; inzwischen muß die Specification innerhalb des er-wähnten Termins von der Ausfertigung an cinrollirt sevn.Die Specisi'cationcn werden offen gehalten, und können zujeder Zeit vom Publicum eingesehen, auch Copien davon ge-nommen werden. Geheimhaltung wird nicht gewährt, undkann nur auf legislativem Wege erlangt werben.

Die Kosten der Erlangung eines ErfindungSpatentS be-tragen ungefähr: Für England allein 120 Pf. St.; fürSchottland 100 Pf. St. und eine ähnliche Summe für Ir-land. Wenn dasselbe sich auch auf die Colouien erstreckensoll, so erhöhen sich die Kosten des Patentes für Englandnoch um ei» Weniges. In diesen Angaben sind die Kostender Stempel und Ingrvssation bei den Gerichtshöfen für dieSpeeissation mit eingerechnet.

I). Von den gesetzlichen Eigenschaften einesPatentes.

Ein Patent wird als persönliches Eigenthum betrachtetunter den besondern Eigenschaften:

1) daß dessen Bestehen nur auf eine gewisse Zeil be-schränkt ist;

2) daß dieser Termin bisweilen durch einen eigenen Ge»setzesact verlängert wird;

Z) daß auch die Anzahl Personen, auf welche es Bezugnimmt, gesetzlich beschränkt ist.

Unter diesen Einschränkungen kann ein Patent wie jedesandere Eigeuthum übertragen werden. Die Zeitdauer der Pa-tente ist durch das Statut 21 lue. l, o. 3, 5 und 6 auf 1 l

*) Die für England oder das vereinigte .itönigreich erlangten Pa-tente erstrecken sich nicht auf die Colouien, wenn davon nichtnach dem Wunsche des Patentisirten ausdrücklich im PatenteErwähnung geschehen ist.