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6) oder eine der verschiedenen durch das Verfahren zu er-wartenden Wirkungen mit Stillschweigen umgangen ist;
7) die Beschreibung der Gegenstände überhaupt nicht derbesten Kcnntniß des Patcntisirten angemessen ist.
Im Allgemeinen wird von der Specification gefordert,daß dieselbe allgemein auch für Personen von gemeinem Men-schenverstände und ohne große Vorkenntnisse faßlich scy, daßsie sich auf die einfachsten Elemente, auf welche es ankommt,stütze, keine weitläufigen wissenschaftlichen Dcdnctioncn undStationen gelehrter Werke enthalte, und bei der nbthigcn Be-schreibung von Maschinen genau ohne Verwirrung, und deutlich ohne Ucbcrladung scy, so wie endlich bei Patente» fürVerbesserungen sich bloß auf die Darlegung der Verbesserungoder neuen Zusammensetzung und nickt auf das Ganze erstrecke.
(l. Von der Praris zur Erlangung einesPatents.
Die in Form einer Bittschrift an den Konig gerichtetePetition muß von einem ^klcklsvit") begleitet seyn, daß derBittsteller der erste und wahre Erfinder, und daß er von demallgemeinen Nutzen seiner Erfindung durchdrungen sey. Beidewerden auf dem Ollles des Home äepurtment hinterlegt.Das letztere fordert den ^.norirez- oder Lollioiron Aenerslzum Gutachten auf, welcher unter den übrigen Umständen derStatthaftigkeit"") die Bedingung beifügt, daß die Specifi-cativn des Gegenstandes bei dem tüoimr ok cinrollirt
werde. Für diese unter Hand und Siegel des Erfinders ein-zureichende Specification wird ein cinmvnatlicher Termin,
P ^stMsvir ist jeder vor «-Per Mcklic okltca, als einer Stadtbehörbe, einem Friedcnsgerichte u. f. w. befchworuer uud vonderselben ausgefertigter Act.
Das Gutachten des ^ttorno)' geneiLl erstreckt sich nur aufdie formellen Erfordernisse uud auf die einzige Rücksicht, daßkein Privilegium für gemeinschüdliche Gegenstände crtheiltwerde. Eine technische Prüfung oder Beurtheilung des Wer-thes der Erfindung für sich findet durchaus nicht statt.