am 10 September 1835' ) erfolgten neuesten Bestimmungenüber das Patentwesen.
Das Gesetz stellt die Patenlverlcihuug ausdrücklich unterdie Prärogative der Krone, und zwar nicht als ein anzuspre-chendes Recht, sondern als eine vom Souverän „als bestän-digem Beschützer der Künste und Wissenschaften" ausgehendefreie Begünstigung und Gnade,und unter denjenigenBedingungen, welche derselbe an die Verleihung zu knüpfenfür gut findet. Eine allgemeine Bedingung wurde unter derKönigin Anna durch Parlamcntsactc hinzugefügt, nämlich jeneder genauen Beschreibung oder Spccisication des Gegen-standes, auf welchen ein Privilegium nachgesucht wird.
Von den zahlreichen und sehr spccicllcn Vorschriften, welchein der angegebenen Weise für die Proccdnr der Ertheilungvon ErfindungSpatentcn allmählich entstanden und heutigenTages gültig find, sind nachstehende Hauptpunkte, als denGang und die Richtung dcS Verfahrens bezeichnend, in derKürze anzuführen:
.4. Vom Gegenstände der Patentcrthcilung undvom Erfinder.
Der Ausdruck des Statuts 21 Jacob I. C. 3 ist ,,mz>vmsneckactm-v," worunter verstanden wird: ein Produet, eineMaschine, eine Verbesserung, eine neue Verbindung schon be-kannter Gegenstände, ein Princip durch Ausführung vcrsinn-licht, eine chemische Entdeckung, endlich eine Erfindung desAuslandes.
Die unumgänglichen Erfordernisse des Gegenstandes sind:
5 et g WM. IV. c. 8Z.
„Li special! gratis, certa scieinia et mcro inotu regis."
Ucber das Privilegienwcscn bestehen mehrere wcrthvoltc Com-mentare, welche für dessen nähere Kenntnis! wesentlich sind, indemsie die Hebungen der Gerichtshöfe, als die Hauptrichtfchnnr desVerfahrens, enthalten; als: Ooosun, I,a»v »I pstenis;Oivirs, en Patents c>k inventions; Iloi.uovn's Vrestiso vnilie Laev ok pst?»!» etc.