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Allgemeine königliche Verbote irgend eines Gewerbes da-her, auch wenn dasselbe nur einen Luxusartikel betrifft, oderausschließende Gewcrbsverleihnngcn an Personen oder Eorpo-rativncn, Beschränkung des Verkehrs mit gewissen Artikelnauf gewisse Orte oder Seehasen, endlich eine Crcirung neuerAcmter oder Functionen mit dem Rechte, Abgaben zu erhe-ben oder Guter mit Beschlagnahme zu belegen, gleichwie allediese Maßnahmen in frühem Zeiten häufig geübt wurden, sindnach den heutigen Gesetzen und Verwaltungönormen nicht mehrstatthaft, und können in den seltenen Fällen ihres Vorkom-mens und anerkannter Nothwcndigkcit für das öffentliche Wohlnur auf dem Wege der Gesetzgebung erwirkt werden.
Wenn sich die königlichen Vorrechte (rlm Rings proro-Agtivss) im Industrie- und GewcrbSwescn solchergestalt nurnegativ, durch die vorstehende allgemeinste Bezeichnung ihrerGränzen bezeichnen lassen, so geht daraus von selbst hervor,daß einfache, keinen crclusivcn Charakter tragende Bewilli-gungen (grunw.) so wenig als polizeiliche Verfügungen, be-sonders Schutz gegen Mißbräuche und Beschädigung bezweckend-,und directc Ermunterungen ausgeschlossen sind. Ferner wirddie Erthcilung der Gcwcrbsprivilcgien und Erfindungspatente,als zeitweiser Monopole, den königlichen Vorrechten ausdrück-lich durch die Gesetzgebung gesichert und bildet einen höchsteinflußreichen Theil der englischen Gcwcrbsgesetze.
Das Privilegicnwescn im heutigen Sinne dieses Wortesentwickelte sich in diesem Lande sehr frühzeitig im Vergleichmit andern Staaten, und verdankt diese frühe Ausbildung denBcschränkungsvcrsuchen der Monopole, welche, wie schon be-merkt, in so großer Anzahl und zum Theil unter höchst be-lästigenden Umständen für die industrielle Entwicklung crthciltwurden.
Die ersten deutlichen Begriffe von GcwcrbSprivilcgicu,welche dem spätem Gesetze über diesen Gegenstand den Wegbahnten, traten in den letzten Regierungsjahren der Elisabethim Kampfe des Monopolienwcscns mit dem Parlamente her-