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sten Beschränkungen, wovon sich einige noch bis auf die heutigeZeit erhalten haben.
Im Allgemeinen jedoch bietet der Ucbcrblick dieser alternGesetzgebung, der zahlreichen Verordnungen ungeachtet, einegroße Einförmigkeit dar; Ausfuhrverbote des Rohmaterialsoder der Halbfabrieatc, häufige auf längere oder kürzere Perio-den erwirkte Einfuhrverbote der veredelten Fabricatc; verlieheneMonopole, sowohl an Einzelne, als noch mehr an verschiedeneOrtsbezirkc und ganze Grafschaften; zahlreiche Betriebs! egulirun-gen nicht nur der sogenannten polizeilichen, sondern auch vie-ler anderer Gewerbe, welche in Verbindung mit den höchstmannichfachcn Statuten der Corporationcn die Betriebsamkeitin enge Schranken einschlössen, und dieselbe bei ihrem spätemgewaltigen Aufstreben zwangen, sich außerhalb der geschlosse-nen Städtcbezirke, in einem für ihre Thätigkeit offenen Feldeanzusiedeln — dicß waren die Formen, in welchen sich dieenglischen Gewerbe eine Reihe vcn Jahrhunderten hindurchbewegten, und, ungeachtet aller äußern Fesseln, durch Erfin-dungskraft, Fleiß, Beharrlichkeit und Unternehmungsgeist, ver-bunden mit der glücklichen Lage dieser Insel, sich zu diesemweltkundigcn Grade hoher Vollkommenheit und Ausdehnungemporgeschwungen haben.
Z. 8.
Die königlichen Vorrechte hinsichtlich des Gcwerbswcsenssind durch die fortschreitende Ausbildung des common Ia>vin neuerer Zeit naher bezeichnet und insofern wesentlich be-schränkt worden, als Ikings clnn-tcos, welche allgemeine Ge-werbsbcschränkungcn zum Gegenstände haben, oder besondereBewilligungen an einzelne Personen oder Gesellschaften, wo-durch ein Allcinkauf oder Verkauf, ausschließende Fabrications-zweigc, Arbeiten, oder der alleinige Gebrauch irgend einesgcmcinnüzigen Gegenstandes auf unbestimmte Zeit gestattet,und eine Beeinträchtigung der öffentlichen Betriebsamkeit be-wirkt würde, als den Gesetzen und den Rechten des Pu-hlicum's entgegenlaufend betrachtet werden.