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und gewaltsame Beschädigung übrig bleibt." So drücktMalthus, welcher unter den damaligen Umstanden seinerZeit eine legislative Einschreitung zu Gunsten der Agriculturverlangte, sein Bedauern aus, daß keine allgemeine Verkehrs-und Handelsfreiheit bestehe, und daß gerade die bestehendeneinseitigen Beschränkungen und Begünstigungen einzelner Zweigederselben ihn zwingen, solche Einschrcitungen anzurathen. *)
Wenn inzwischen einerseits, nämlich in Beziehung aufdie Beförderung des Reichthums einer Nation, jedes Einmen-gen der Gesetzgebung in die innere Betriebsamkeit allgemeinfür unpolicisch angesehen wird, so machen doch die angesehen-sten engl. Schriftsteller eine Ausnahme bei den Maßregelnüber den äußern Verkehr, indem sie sagen, daß eine Regie-rung, welche des Vertrauens der Nation würdig sen, einebessere Kenntniß und Ueberstcht der hier in Frage kommendenVerhältnisse und Thatsachen haben müsse, als irgend einPrivate sich zu verschaffen vermöge; unter der Voraussetzungjedoch, daß hiedurch keine einseitigen Maßregeln, Beschrän-kungen oder Begünstigungen einzelner Zweige aus Kosten derandern herbeigeführt werden. Endlich wird auch für die Er-reichung großer öffentlicher Zwecke der Nutzen und die Noth-wendigkeit einer legislativen Einschreitung in die Erwcrbsver-hältnisse des Landes anerkannt, und als wichtigstes Beispieldie Navigationsacte angeführt, da ohne sie, wenn gleich mitso großen Beschränkungen in ihrem Gefolge, die englischeSchifffahrt wohl kaum ihre dcrmalige Höhe erreicht habenwürde.
Wir kehren von dieser kleinen Abschweifung auf längstbekannte Theorien und Schriften, welche nur um des Zusam-menhanges willen und ihres Einflusses auf die neuere Gesetz-gebung hier eine Stclle finden mögen, zur Verfolgung dergewerblichen Legislation zurück.
7.
Ungeachtet des eben erwähnten Geistes des common I-»v,
*) jVI,>,i.isvZ on II, 596.