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versagt. Die vorher auch den Friedensrichtern zugestandene Be-fugniß, Our-lloor-IiLlivs« zn bewilligen, wurde aufgehoben.Unterstützungen für Weiber oder Kinder unter 16 Jahren werdenals dem Ehemann oder Vater gereicht betrachtet. Die Armen-Unterstützungen können in allen Fällen durch die. Eommissäreauch bloß als Anlchen bewilligt werden, und sind in solcherEigenschaft sodann wieder zurück zu ersetzen, daher den Gerich-ten deßhalb die Beschlagnahme der Löhnungen bei den Arbcits-herrcn der Schuldner offen steht.
Jeder Ehemann ist zur Ernährung seiner legitimen oderillegitimen Kinder, welche von dessen Frau vor der Ehe herrüh-ren, verpflichtet bis zum Alter von 16 Jahren bei der männ-lichen und bis zurHcirath bei der weiblichen Nachkommenschaft.Hinsichtlich der unehelichen Kinder überhaupt enthält das Statutwichtige Veränderungen. Die srühern Gesetze über die Ver-bindlichkeiten und die Bestrafung des wahrscheinlichen VatcrSund die Bestrafung der Mutter sind ausgehoben. Die letztereist zur Ernährung derselben primitiv verpflichtet; fällt jedochdiese der Gemeinde zur Last, so steht den Gemeindevorsteherndie Erforschung des Vaterö zu, und die. Vaterschaft muß in den^tuur'tui.'-Zession» verhandelt und entschieden werden. DerVater kann zum Unterhalte des Kindes nur bis zum siebentenLebensjahre desselben angehalten werden. — Die Eommissäresind ferner zum Erlasse von Anordnungen über Vaganten undGefangene ermächtigt; die frühere Vorschrift, welche Armcn-lehrlinge auf 4v Meilen im Umkreis ihres Wohnortes beschränkt,ist ausgehoben. Wegen der Heimath endlich bestimmt das neueStatut, daß Kinder bis zum sechzehnten Jahr oder nach demTode ihrer Eltern ihre Heimath an ihrem Geburtsorte habensollen; in den übrigen Fällen folgen die Kinder den Niederlas-sungen und der Heimath ihrer Eltern. Gegenwärtig beruht alsodie Erwerbung des Heimathörcchtcs auf der Geburt und Vater-schaft, und nur bei weiblichen Personen tritt eine Veränderungder Heimath durch Hcirath ein.
Zur Beförderung der Auswanderungen nach den Eolonicnermächtigt das Statut die Kirchspiele, für die Bestreitung der