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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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ihre Mitglieder können aufs höchste fünf Jahre in derselbenverbleiben.

In Ansehung der Armen- oder Werkhäuser ist den Com-missären volle Gewalt gegeben, Statuten hiefür zu erlassenoder zu genehmigen; den Bau von solchen Häusern, mit Ein-stimmung der Majorität der Lvealarmencommission anzuord-nen, und vorzüglich mehrere Kirchspiele zu der gemeinsamenUnterhaltung von Wcrkhäuscrn zu vereinige»,^) mit dem ste-ten Vorbehalte, daß die Verpflichtung jeder einzelnen Pfarr-genieiudc zum Unterhalt ihrer Armen hicdurch nicht aufgeho-ben sey.

Das Statut verbreitet sich ferner über die Wahlen derArmenaufsehcr und räumt der Ccntralcommission die Befug-niß ein, für jede Localarmcncommission (iZo-ocl ob (Win-äinns)die Anzahl der Mitglieder und ihren Wirkungskreis vorzu-schreiben. Zur Aufrcchthaltuug der von der Commission ge-gebenen allgemeinen Vorschriften haben die Friedensrichter mit-zuwirken; sie hat ferner das Recht jeden bezahlten Offieiantcnbei der Armcuverwalruug, den sie für »»geeignet hält, zuentfernen.

Die Armenauffcher dürfen nur unter der Aufsicht undEontrolc der Armcncommission des Kirchspiels Unterstützungenbewilligen, Fälle dringender Nvth ausgenommen. Die neuenAnordnungen für die Bewilligung der Unterstützungen übcr-. Haupt enthalten die Tendenz, das KIIownuoo-Kzaiom ganz zubeseitigen und die Our-ckooi-lboliobs möglichst zu beschränken.

Unterstützungen an Arbeitsfähige werden von der Central-commission regulirt, und jeder diesen Vorschriften entgegen lau-fenden Bewilligung wird die Genehmigung in der Rechnung

H Diese Bestimmung ist sehr wichtig, da die Untersuchungendes ParlamenlScomniitte ermittelt hatten, daß sich die Höheder Armeutare in mugetehrtem Verhältnis! zu der Größe dereinzelnen Kirchspiele verhalten, und in tun der größten Kirchsspiele deS Reiches nur s S. 7 D-, in tvo mittleren l5 S.endlich in luv der kleinsten Kirchspiele t Pf. t2 S. auf denKopf der Bevölkerung durchschnittsmäßiz betragen hatte.

Mit