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Manusacturcn ...... 352,479 Pf. St.
— vcrschicdcncn andern Erwerbsartcn 183,874
In demselben Jahre wurde ausgegeben auf Rechnungder Armentare:
Für den Unterhalt der Armen . . . 6,799,799 Pf. St.Für Gcrichtskosicn, Transporte der Armen
nach ihrer Heimath u. f. w. ... 254,412
Für andere Zwecke ....... 1,694,669
Aus dieser Darstellung ergibt sich zugleich die Einseitig-keit des Druckes, welchen die Armentare auf das Grundci-gcnthum übt, indem alle übrigen großen Erwcrbsartcn, wel-chen England seinen Rcichthum vorzugsweise verdankt, hiefüraußer allem Verhältniß unbedeutend beigczogcn worden.
Mit großem Recht erschöpfte sich daher die Geduld derenglischen Nation gegen eine so drückende Last, welche übcr-dieß so wenig ihren Zweck erfüllte; mehrjährige Untersuchun-gen über den Vcllzug des Armengesctzcs und über die Mittelzu seiner Verbesserung wurden angeordnet, aus welchen end-lich nach den ausführlichsten Parlamcntsbcrathungcn das neueArmengesetz vom 14 August 1834 hervorging. ") Die wich-tigsten Bestimmungen desselben sind folgende:
Für die Oberaufsicht und Leitung der ganzen Verwaltung desArmcnwesens in England und Wales wird eine Oberbchvrdevon drei königlichen Commissären mit neun Assistenten nie-dergesetzt, welche mit den ausgedehnten Befugnissen versehensind, allgemeine Vorschriften für die Behandlung der Armen-und den Vollzug der Armcngesetzc zu erlassen, die Ernennungder Officiantcn und Localeommissionen zu leiten, die Rechnun-gen zu prüfen und zu genehmigen und alle sachdienlichenMaßregeln für den Vollzug des neuen Statuts zu ergreifen.
Allgemeine Vorschriften dieser Behörde sind indcß derGenehmigung des königlichen Gcheimcurathes unterworfen.
Die Ccntralarmcneommission ist verpflichtet einen jähr-lichen Rechenschaftsbericht an das Ministerium zu erstatten;
H Ä et 5 1ViI!> IV, c. 76.