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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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Wenn Jemand Armcnuntcrsiützung nachsucht und eszeigt sich, daß er keine Ansässigkeit im Kirchspiele hat, sowenden sich die Gemeindevorstände an die Magistratur desDistricts um eine Ordre zur Hinwegbringung des Armen nachseinem letzten Hcimathsortc. Streitigkeiten hierüber werdenbei den vierteljährigen Sitzungen der Fricdcnsgcrichte cnt-schieden.

Wird einem Armen die Unterstützung in seiner Heimathverweigert, so kann er an eine benachbarte Magistratur ap->pclliren, welcher das Recht zusieht, den Ovorsoor über dieGründe der Verweigerung zu vernehmen, und salls dieselbennicht genügend befunden werden, die Unterstützung für einerMonat vorzuschreiben; am Ende dieses Zeitraumes bei fortge,sctzter Verweigerung aufs neue zu bewilligen u. s. w.Die Unterstützungen selbst bestehen entweder:

I. Für Arbeitsfähige, außerhalb den Armenhäu-fern (Out-clnor-IktZlios);

und zwar

->) in Naturalien, besonders freier Wohnung;d) in Geld, und zwar so) ohne Verpflichtung zur Arbeit,oder Kk>) mit Arbeit.

Die letztere zerfällt wieder in mehrere Untcrabthcilungen:1) als Zuschuß zu einem Taglohn, welcher erwiesener Ma-ßen einen gewissen Betrag nicht erreicht, bis zu diesemBetrage (^llovrnnoo-Lz-stnm);l>) in einer dem Armen von Landcigcnthümcrn gegen ge-wisse, durch die Gemeindeverwaltung firirte Taglohneverliehenen Arbeit, wofür sodann crsicre aus der Armen-

sou nachher die Lehrzeit (H>>>''emlslch>) j,; einem andernKirchjpiele erstanden, ein volles Jahr daselbst in Lohnarbeitzugebracht, oder einen Hausbesitz von nicht weniger als anPf. St. Rente erlangt hat. Jeder dieser Titel erwirbt dieAnsässigkeit, allein niemand kann selbe an zwei Orten zu-gleich haben; sobald eine neue erworben wird, cessirt der An-spruch auf die vorgehende von selbst.