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mindert werden konme, veranlaßte die Legislation einen mil-crn Weg zu betreten und die Abstellung dieser Ucbel durchgesetzlich gebotene Unterstützungen der Armen zu bewirken.Es ist von hohem Interesse, diesen philantropischcn Versuchim größten Maßstabe, welchen die englische Gesetzgebung insolcher Weise unternommen hat, seiner ursprünglichen Gestaltund seinem heutigen Standpunkte nach in kurzem Uebcrblick'edarzustellen, zumal sich in den folgenden Abschnitten dieserSchrift keine weitere Veranlassung bietet, auf diesen Gegen-stand zurückzukommen.
Das Grundgesetz von 1601, im 43ten Jahre der Re-gierung der Elisabeth, welches bis zum 14 August 1834 dieNorm für das englische Armenwescn war, bezeichnet einendreifachen Zweck der gebotenen Armcntare:
1) Beschäftigung der arbeitsfähigen Armen;
2) Unterstützung der arbeitsunfähigen;
3) Unterbringung der armen Kinder als Lehrlinge inden Gewerben.
Zur Verwirklichung dieser Zwecke werden die Bewohnerjedes Kirchspiels im Lande aufgefordert, die nöthigcn Fondszur Unterstützung der Armen innerhalb ihres Kirchspiels aus-zubringen, und den letzter» wurden die Wege eröffnet, nachwelchen sie bei den Gemeindevorstehern Hülse nachzusuchenhaben.
Die Armentaren ruhen aus dem sämmtlichen unbeweg-lichen Eigenthume (ro-u propert)'), und als Hauptvollzichcrdes Armengcsctzes wurde in jedem Kirchspiele ein Armcnauf-sehcr (Ovtwsncw ok Um poor) ernannt. Zu dessen Unter-stützung wurde aus den Beitragspflichtigen in einigen Kirch-spielen ein besonderer Ausschuß (seiner veswch erwählt, inandern geschah dieß von sämmtlichen Gemeindcglicdcrn (openvestr/); Anspruch aus die Armenuntcrstützu gewährt dieHeimath.
*) Nach den bisherigen Gesetzen über diesen Gegenstand wurde dieHeimath erworben durch die Geburt, insofern nicht die Per-