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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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Bodens die Differenz des Wcrthcs zwischen einem hoher odergeringer rcntircnden Boden im ersten, und zwischen cullivir-lcm Boden und Weideland im zweiten Falle. Allein Verhält-nis,mäßig noch weit hoher stellt sich die Bcnachthciligung desPächters dar, welcher das in die Verbesserung des verlasse-nen Bodens aufgewandte Capital absolut verliert, da er esnicht zurück zu ziehen vermag. Bei dem bekanntlich allge-mein verbreiteten Pachtsystcm der englischen Ländercicn wür-den diese Verluste ungeheuer scyn.

Die erste Folge der Freilassung würde daher, allgemeinausgedrückt, als eine plötzliche und gewaltsame Ucbcrtraguugdes Eigcnthums von einer Classc an die andere, nämlich vonder ackerbauenden Classe an die Manufaeturbest'tzcr (wegen derdurch wohlfeilere Getrcidepreisc niedrigem Arbeitslöhne) er-scheinen.

Nicht minder ungünstig würde diese Maßregel auf denAustand der Arbeiter, und zwar aller Classcn derselbenzurückwirken. Es wird kaum in Abrede gestellt werden kön-nen, daß der gemeine Arbeiter überhaupt niemals eine an-dauernd höhere Bezahlung zu erringen vermag, als zur Be-streitung der gemeinen Notwendigkeiten und Bequemlichkeitendes Lebens erfordert wird. Jede durch besondere Umständebewirkte momentane Erhöhung der Löhne über diese Gränzcträgt den Keim ihrer Zurücksetzung in sich selbst, durch stei-gende Eoncurrcnz und Bevölkerung als unmittelbare Folge des

griff l?ochst relativ ist. Die Fruchtbarkeit der verschiedenenBodengattungen läßt sich zu isZ2 Winchester-BushelsWaizencrtrag auf den engl. Acre angeben. Nimmt man je-doch den Preis des Wassens zu su S. v. Quarter an, sowürde kein Boden die Productionskosten, ohne alle Rente,unter 18 Bushels Ertrag p. Acre wieder geben; daherleicht zu ermessen ist, wie weit bei sinkenden Gctrcidc-preisen die Ertraglosigkeit der verschiedenen Bodenclasscn,folglich ihre Umwandlung in Weide sich erstrecken würde. Invorstehender Berechnung sind die auf dem Boden ruhendenLasten, nämlich die Zehnten, die Landtare, die Armentarcund die Parish-Umlagcn berücksichtigt worden.