Druckschrift 
Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
Entstehung
Seite
63
Einzelbild herunterladen
 

?') daß AM Mtd ZLice-w AN-N vcrsU?l'cdrtt sind.

Denn obgleich seit 1666. diese Lande unter zweycrley Bothmäßigkeit stehen,so hat doch vermöge des Westfälischen Friedens hier weiter kein Licent ein«gcfuhret werden können, als sofern er vor dem drcyßigjährigcn Kriege im Gangegewesen. Und da das dem Hause Brandenburg zu Theil gewordene Herzog-rhum Cleve den Rhein weit tiefer hinunter und den Niederlanden näher ligt,als die Herzvgthümcr Iülich und Berg; mithin jenes von Anfang an denSitz der LicendCvmptoirs des Hauses Iülich in sich gefasset, so ist Zweifelsohne eben deßwegen in denen zwischen Chur-Brandenvurg und Pfalz-Neuburgüber die Jülichische Succession geschlossenen Verträgen es dabey gelassen worden,daß dieser Iülich-Clevische Licent nicht mit dem.Herzogchum Bergan Pfalz,sondern mit dem Herzogchum Cleve nur an Brandenburg gekommen. i§> 74.)

Hier zeiget aber das oben angeführte Zeugniß, baß noch jetzt der Licent vonjedem Schisse nur einmal entrichtet wird. (Z. 72.)

§, IZO.

Dem stehet auch nicht entgegen, daß besage eben des Zeugnisses im Clevischen^cnnchc-.^dcrst-auch die Zölle nur einmal entrichtet werden. Denn dieses beweiset nur so viel,daß solche Comptoirs nur einem Zolle gewidmet sind, und nach Art der Wehr-hobci^rird.zölie nur die Verhütung der Defraudation zur Absicht haben.

Keinesweges aber läßt sich daraus mit Grunde folgern, daß deßwegen auchLicent und Zoll daselbst einerley sey.

Vielmehr werden beyde auch besage sochanen Zeugnisses nach verschiedenenTarissen und von verschiedenen Leuren erhoben und berechnet.

Und wenn die Comptoirs zu Wesel und Orsoy nur einerley Zoll, wie einerleyLicent zu erheben haben, so hat doch das Haus Brandenburg aus der Cle-viseben Verlassenschafr noch mehrere besondere Zölle zu Lobich, Rces, Emmerich w-;hingegen zu offenbarer Bestärkung des hier behaupteten Satzes nur einen Licenzin allen aus dieser Verlassenschaft herrührenden Ländern.

§. IZI.

Von demjenigen Licente, den das Erzstift Cölln am Rheme hergebracht hat, zn-nchdcrCoiin-.-und der hier eigentlich in Frage stehet, ist vollends jetzt ausser allen Zweifel ^ nrchr

gesetzt, daß von je her solcher für das ganze Erzstift nur einmal Tarifmäßig erhbben fach. sonder.» nurworden, an statt daß es zu Andernach, Bonn, Zons u.si w. mehrere cinaiwernichts angehende Zölle besitzt.

Hochgedachtes Erzstift hat von Anfang an nur zu Rheinberg, als an deräußersten Gränzstatt gegen die Niederlande zu, den Licent erheben lassen (§.z6.)

Und wenn hernach Spuhren vorkommen, daß an Chur-Cölln auch an andern-Orten Licent entrichtet werden müssen; so hat doch nie ein Churfürst von Cöllnvon einem Schisse, so einmal denselben Licent ganz entrichtet, diesen noch einmalfordern lassen, mithin mehrere Licente, so wie mehrere Zölle, erhoben. Son-dern nur, wo die Umstände nicht gestattet, den Licent in dem eigentlich dazugewidmeten Comptoir zu erheben, hat man denselben andersiwohin verleget; oderwo an einem Orte dessen Defraudation befürchtet oder bemerket worden, hatman ihn anderstwo einzubringen gesucht. Niemals aber hat ein Schiffer aneinen Churfürsten von Cölln mehr als einen Licent bezahlet.