II.) Recbrliche Ausführung
§. 126.
und selbst im R'A Selbst die Iseichsgesätze gedenken erst seit 1594. dieser Licente , als einer"eucrUches' damals erst neuerlich eingeführten beschwerlichen Sache. (§.50.)
Wäre nur die mindeste Spuhr vorhanden, daß dergleichen Licente schon inältern Zeiten in Uebung gewesen wäre; so könnte man vielleicht sür möglichhalten, was in den Pfalzischen Schriften hiebey erinnert wirb, als ob dieKlage des Reichs-Abschiedes 1594. über diese beschwerliche neuerliche Licentennur so viel anzeigte, daß man nur diese niederländische Licenten als neu undbeschwerlich angesehen hätte, so wie man allenfalls auch über neue Zölle sichbeschweret haben würde, obgleich Zölle überhaupt schon damals nichts wenigerals neu gewesen wären.
Doch alsdann würde selbst dem Sprachgebrauche gemäßer gewesen seyn,über beschwerliche neue als über beschwerliche neuerliche Licenten Klagezu führen.
Man kann sich aber getröst darauf berufen, daß nur der mindeste Scheineines ältern Ursprunges dieser Rheinischen Licente beygebracht werbe; da einmalso unwiderlegliche Beweise vor Augen liegen, baß solche erst seit 1572. auftgekommen sind.
§. 127-
der Licmt ist auch Daß aber auch Zoll und Licent in der Sache selbst nicht für einerley zu
ganz mnerschlÄu ^ltcn sey, sondern zweyerley ganz verschiedene Dinge bedeute; ist aus allem,was bisher vorgekommen, jetzt bis zur größten Evidenz klar.
Denn da es eine unläugbare Wahrheit ist, daß ein jeder Zoll nur aufeinem gewissen Orte haftet, aber in einem Lande übrigens an mehreren Ortenverschiedene von einander unabhängige Zölle erhoben werden können; so ist nun-mehro mit unwidersprechlichen Beweisen erhärtet, daß der Licent für Ein-oderAusfuhr aus einem Lande (als ein Oroir clo lonie ou ÜLneräo) in jedem Landenur einmal erhoben wird, so daß, wenn auch zu mehrerer Sicherheit oderBeguämlichkeit mehrere Licent-Comptoirs in einem Staate angelegt sind, dennochein Schiffer, der in einem solchen Comptoir den Licent ganz entrichtet hat, den-selben in andern Comptoirs eben des Landes nicht mehr bezahlen darf.
§. 128.
wie solches i.) von So ist l.) selbst von den vereinigten Niederlanden, wo die ganze Sache ihren
Nicderlande?k!ar Urspnmg herzuleiten hat, bis auf den heutigen Tag klar, daß Zölle zwar ineiner einzelnen Provinz, und zwar an mehreren Orten derselben unabhängig voneinander start finden; der Licent aber nicht einmal einer einzelnen Provinz, sondernnur allen vereinigten Niederlanden zusammen zu statten kömmt, jedoch auch nicht mehrals ein für allemal bezahlt wird; wie oben sowohl aus dem holländischen PlacarBuche, als aus dem Zeugnisse eines der berühmtesten holländischen Rechts-gelehrten klar gemacht worden. (Z. 20. stz.)
F. 129»
auch - -(vom ClevlL Deßgleichen ist II.) nur aus diesem Grunde begreiflich, daß in den gesammtenJülich-Bergischen, Clev-und Märkischen Landen, wie solche zu der Zeit, alsder Licent aufgekommen, unter einem Herrn gestanden, auch bis auf den heutigenTag nur ein Licent erhoben wird.