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Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
Entstehung
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^'763. Und da am Cammergerichte sowohl von Seiten Chur-Pfalz als von Sil'teüChm-Cölln noch weitere Vorstellungen einkamen , so erfolgte däselbst in einemden 12. Oct. 1763. eröfneten Urtheile noch eine Verordnung des Inhalts:

Läßt man es bey vorigen Urtheilen, besonders letzterer vom 22. Jun.,und denen in deren Conformität von der Subdelegations-Commissionunterm Zo. Jun-, 2ten und 5. Sept. jüngsthin erlassenen Decretennoch zurscit und bis auf wertere dieses kaiserlichen Lammer-Jerichos WrVenNcmff lediglich bewenden."

Dann ist beyden Änwälden, um sowohl auf die vorhin, als anheuteiiä ^eka registrirte beyderseitize schriftliche Vorstellungen und Bey-lagen das nöthig befindende recheÄme gegen einander zu verhandeln,oder pure darauf zu fubmittiren, jedem Zeit zweyer Monate prorermino H. proroZanons von Amts wegen präfigirt Und angesetzt rc.

Worauf von beyt en Seiten noch ftrnerweite Schriften, wiewohl Chür-Pfal-zischer Seits ohne neue Beylagen, übergeben worden, deren endliche gerechtesteEntscheidung mmmehro erwartet wird.

Zweyter