Druckschrift 
Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
Entstehung
Seite
59
Einzelbild herunterladen
 

,1 'v.chaztdkmgctt über den L.lccttt stiv dcm 26. tl'lärz Z76.8.

" - ^.cht , und Mit der Bitte pro concsÜLllüo 6ocumdnro üene^arorurn 1-68.p^ricorum säusr^norum begleitet. Allein zur großen Beschwerde für Chur«

Cölln erfolgte am 22. Iun. 1768. ein provisorisches Erkenntniß vom Cammer-gerichw folgenden Inhalts:

/,Sodann ist vors andere die von beyden Anwälden mmrsiuüiciZiiwr über-z/gebcne Supplicationen samt Beylagen »ü zu registriern ver-//vrdnet / und jeden; benazniter 2lnwä!dcu auf des andernSuppklcatronen und .Dcylagcn sich vernehmen zu laste!?,

,/Zelt I-Monats pro rermino Le proroZariorie von Amts wegen präßgirtund angesetzt/ immwtclsi aber und bis auf weitere dieses Rai'jer-,/!ichcn Reichs - Cannnergerichts Verfügung besondern bliu-standen nach / eines jeden wcitcrs 'auszuführenden Rechts//dhnbcjchadet.

Drittens die ProvisionabVerordnung, daß mit einstweiliger Aufhebungdes nach Urdingen und Zons neuerlich verlegten Limits Licentiatz/Brandts Herr Principal, den bis daher zu Ka.serswerth abgegebene»

sogenannten Licent fernerweit daselbst erheben zu lasten, anbey vonSeiten Chur-Cölln vor allen Dingen die Kaiserswerthische Kellerey-Zoll-Licent-und dergleichen Rechnungen und Register samt Urkunden,

vom Jahr 1570. bis zu beschehener Immission, binnen 14. Tagencorsm ilibchleo-mg LomwiUior.s ediret, vorgelegt, tlltd nach derenInhalt der Ertrag derer an besagten Chur-Cöllnischen Theil kraft,zergangener Urthel im Besitz und Genuß gelassenen Zoll-Turnostenberechnet und verabfolget werden sollen, dergestalten, daß auchberührte subdelegirte Epccutions-Commission sich hiernach bis aufvorgedachte weitere Erörterung ebenfalls richten, und dasjenige, wasInhalts des instnnirten Kaiserlichen KZsnäari 6e execjueaüo annoehzu vollstrecken ausstehet, fordersamst exequiren, und nicht nur einst-weilen das bishero bey der Execution und Immission, auch sonstenimer pllrrLS verhandelte an dieses Kaiserliche Neichs-Cammergericht,

samt des bubäeleZZtt Bericht in Zeit eines Monats, sondern auchden Haupt-Bericht über das ganze Executions-Geschaft in Zeit zweyerMonate einsenden solle, hiermit erkannt.

§. I2Z.

Wider diese provisorische Verfügung übergab der Chur - Cöllnische Auwaldam Cammergerichte den 2. Sept. 1768. sofort eine (^usürgnZ. 498. registrirte«"» je?r emschei-

Lvpplicsm pro calkälioos oräinsrioms prouilorize cl. 22. sun. nup. cZocrecse

vel bzlccm Armioülkimg relkiuuione in imeZrum sckuLrlus eanüsm Lx glle-MÜs Lauli8 nouis Lc relLugniilIimi3 öcc.

Doch liessen Se.Churfürstliche Gnaden zugleich den 5. Sept. 1768-bey dersubdelegitten Commission zum Protocolle anzeigen, wie Höchftdieselben, besageabschriftlich beygebrachter Befehle an die Licent-Beamten zu Urdingen und Zonsdie dortigen Licente bis auf weitere Verordnung abgestellet Hätten,

Und