,1 'v.chaztdkmgctt über den L.lccttt stiv dcm 26. tl'lärz Z76.8.
" - ^.cht , und Mit der Bitte pro concsÜLllüo 6ocumdnro üene^arorurn 1-68.p^ricorum säusr^norum begleitet. Allein zur großen Beschwerde für Chur«
Cölln erfolgte am 22. Iun. 1768. ein provisorisches Erkenntniß vom Cammer-gerichw folgenden Inhalts:
/,Sodann ist vors andere die von beyden Anwälden mmrsiuüiciZiiwr über-z/gebcne Supplicationen samt Beylagen »ü zu registriern ver-//vrdnet / und jeden; benazniter 2lnwä!dcu auf des andernSuppklcatronen und .Dcylagcn sich vernehmen zu laste!?,
,/Zelt I-Monats pro rermino Le proroZariorie von Amts wegen präßgirt„und angesetzt/ immwtclsi aber und bis auf weitere dieses Rai'jer-,/!ichcn Reichs - Cannnergerichts Verfügung besondern bliu-„standen nach / eines jeden wcitcrs 'auszuführenden Rechts//dhnbcjchadet.
„Drittens die ProvisionabVerordnung, daß mit einstweiliger Aufhebung„des nach Urdingen und Zons neuerlich verlegten Limits Licentiatz/Brandts Herr Principal, den bis daher zu Ka.serswerth abgegebene»
„sogenannten Licent fernerweit daselbst erheben zu lasten, anbey von„Seiten Chur-Cölln vor allen Dingen die Kaiserswerthische Kellerey-„Zoll-Licent-und dergleichen Rechnungen und Register samt Urkunden,
„vom Jahr 1570. bis zu beschehener Immission, binnen 14. Tagen„corsm ilibchleo-mg LomwiUior.s ediret, vorgelegt, tlltd nach deren„Inhalt der Ertrag derer an besagten Chur-Cöllnischen Theil kraft,zergangener Urthel im Besitz und Genuß gelassenen Zoll-Turnosten„berechnet und verabfolget werden sollen, dergestalten, daß auch„berührte subdelegirte Epccutions-Commission sich hiernach bis auf„vorgedachte weitere Erörterung ebenfalls richten, und dasjenige, was„Inhalts des instnnirten Kaiserlichen KZsnäari 6e execjueaüo annoeh„zu vollstrecken ausstehet, fordersamst exequiren, und nicht nur einst-„weilen das bishero bey der Execution und Immission, auch sonsten„imer pllrrLS verhandelte an dieses Kaiserliche Neichs-Cammergericht,
„samt des bubäeleZZtt Bericht in Zeit eines Monats, sondern auch„den Haupt-Bericht über das ganze Executions-Geschaft in Zeit zweyer„Monate einsenden solle, hiermit erkannt.
§. I2Z.
Wider diese provisorische Verfügung übergab der Chur - Cöllnische Auwaldam Cammergerichte den 2. Sept. 1768. sofort eine (^usürgnZ. 498. registrirte«"» je?r emschei-
Lvpplicsm pro calkälioos oräinsrioms prouilorize cl. 22. sun. nup. cZocrecse
vel bzlccm Armioülkimg relkiuuione in imeZrum sckuLrlus eanüsm Lx glle-MÜs Lauli8 nouis Lc relLugniilIimi3 öcc.
Doch liessen Se.Churfürstliche Gnaden zugleich den 5. Sept. 1768-bey dersubdelegitten Commission zum Protocolle anzeigen, wie Höchftdieselben, besageabschriftlich beygebrachter Befehle an die Licent-Beamten zu Urdingen und Zonsdie dortigen Licente bis auf weitere Verordnung abgestellet Hätten,
Und