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Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
Entstehung
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1767.noch nicht liquidirte klclioeMionc^ Inhalts derPftuid-^erschreibung

vom Jahr iz68. behörig zu bescheinigen und vorzubringen ; dochabermals ohne Auffenthalt der Epecution, und mit Reservation,was Herr Kläger dagegen einzuwenden haben möchte, ohnbenom-mcn, sondern vorbehalten."

§. 110.

Ievoch'.)mltdie- Auch hier war vom 5icente noch kein Gedanke. Denn wenn gleich dieter umcr andcn» ^ - C'^Il iiische Retentions - Forderung abgewiesen wurde, die man unter

auch der prai ipir- ^ ^

reu Licent'Gefaüc andern wegen derer von Chur-Pfalz vom Jahre 1702. her pranpirten Licent-

rvegen abcrkanii'^bemu'mhen vermeynet hatte; so war doch hier von der Licent-Gc»ten Kereiinous - ...V ^ ^ ^ R ^ .

Fordemug rrar recht lg kort gar keine Frage, sondern nur von den Gefallen etlicher Jahre,

ccut^-Rcch^ftlbst ^ Chur-Pfalj spoliaclue weggenommen (Z. <y8.lbg.), Ulid wegen deren jetzt blos

kemeswegesabge- das vonChur-Cölln in der Epecution noch behauptete Aetentions-Rechtzu entscheiden

sprechen; ^ H. )

Nun würde es nicht einmal gelten, wenn man so schlössen wollte:

Chur-Cölln ist mit der Retentions-Forderung wegen derer von Chur-Pfalz1702- 1708- präripnten Licent-Gefalle abgewiesen;

Folglich darf es an diese Gefalle selbst keinen Anspruch weiter machen.

Denn ganz ein anders ist es, ob ich eine Forderung an einen andern habe?und: ob mir deßwegen auch ein Retentionö-Recht gebühre? letzteres kann mirabgesprochen werden, wenn es an rechtlicher Begründung des lurrs rmLuuonisfehlet, ohne daß deßwegen die Forderung selbst abgesprochen ist.

Aber wie vielweniger mag man Messen:

Chur-Cölln ist mit der Retentions-Forderung wegen derer von Chur-Pfaljeinige Jahre erhobenen Licent-Gefalle abgewiesen;

Folglich hat man damit die Licent-Gerechtigkekt selbst Chur-Cöllnabgesprochen.

§- III.

h^r^adgcivl<"!o Aber ist hier nicht Chur-Cölln mit allen andern nicht namentlich auSgenom-Fordcrungen tva-menen Forderungen abgewiesen? Und sollte also nicht lmMus auch wegen deswdcÄc- Licentes damit eine Rechtskraft bewürbet seyn?

ten vorgekommen ^ . . . . , ^ ^

narem Dieses wurde, so lange Nicht über die Licent- Gerechtsame vorher rechtlich

verfahren, und beyder Theile Gründe gehöret worden, dem Wesen aller recht-lichen Erkenntnisse widersprechen.

Zum Glück sagt aber auch selbst das Urtheil nur, daß Chur-Cölln mit allenandern Retentions - und dergleichen ^ näh'r Vorgebrachte»? hierunternicht namentlich ausgenommenen Forderungen abgewiesen seyn solle. Es ergibtsich also von selbsten, daß die Licent-Gerechtigkeit selbst, wovon in aUi!- nochnichts vorgebracht war, auch durch dieses Urtheil noch nicht abgesprochen wer'den konnte.

§. 112.