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Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
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^solche Aeent haben entrichten müssen, und daher zu Rhcinberg nichts

geben könnten; mit dem fernern Zusatz, daß sie sich nicht g.mg vc -wundern könnten, warum sie deßwegen auf Kaiserswerth gc-.Bdertwürden, da sie solches ihr Lebtage nicht erlebt, noch gehöre chutui,ihnen auch eine sehr große Beschwerde sey, daß sie, da ihre Schissebey zwey Stunden unter besagtem Katserswerch angeladen, deswegenhinaus binnen Kaiserswerrh zu Abstattung der Lrcenc gezwungen undberufen würden."

Da nun ein solches an ihrer (der Rheinbergischen Zoll - Beamten)Bedienung ein großer Abgang sey, indem der Licent daselbst am meisteneintrage ; so liessen sie ein solches zu Churfürstlicher gnädigsten Rcme-diatiön und Erkcmtniß anstehen, mit Bitte, die gnädigste Anord-nung zu geben, damit sie bey dem alten ^herkommen des Zoll-undLicent-Empfanges sowohl derer von Rheinberg abgehenden, als auchderer unter Kaiserswerth und aller besagtem Kaiserswerrh nicht vorbeypaßirenden Schiffe gnädigst möchten gehandhabet, und den Zoll-Bedienten zu Kaiserswerth diese neuerliche Eingriffe ernstlich möchteninhibirt werden."

§- 8/.

als vrelcbe noch so Auf den hierüber von den Zoll - und Licent- Beamten zu Kaiserswerth erssr-

zuwerkegiengcn, decken Bericht erwiederten die Rheinbergischen Zoll - Beamten ferner untermwie zu dengelten, ^ >

da fremde Vesa- 19'Dtt. 1674. (besage (NizclignA. 510.) :nung zu Rhein-

derg geireieu.Es komme ihnen gar befremdlich vor, daß die Churfurstlic? m -zoll-

und Licent-Bedienten zu Kaiserswerth in ihren, weitläufigem Berichteinrer rempors keinen Unterschied zu machen wüßten, und es noch sogehalten haben wollten, als wenn zu Rheinberg nöch Staati-ä-c Gar-nison wäre, bey welchen Staarischen Zeiten dem Churfürstenverschiedene Einträge v,a faäki geschehen seyen, darumdie von ihnen allegirten Befehle ertheilet worden. '

Weil nun aber Gottlob die Stadt Rhcinberg nicht mehr mit Staa-tischcn Garnisonen besetzt, sondern abtolum in des Churfürsten (^cvoaltsey; so stehe zu consideriren, ob dem gemeinen Nutzen nicht Hitbde, i chseyn sollte, wenn die Schiffer von Urdingen noch zwey Gründenhöher nach Kaiserswerrh gehen sollten, um allda den Zoll undAcentzu bezahlen, da dieselben doch die Chursürfiliche Zolistadt Rhcinbergpaßiren müßten; wie dann auch notorisch sey, daß alle Kalkschiffer,welche zu Wittlar noch weit über Urdingen lüden, niemals zu Kaisirs-werth, sondern jederzeit zu Rhcinberg den Zoll abgestattet und nochabstatteten."

Da also den Schiff -und Kaufleuten ganz präjudicirlich und schädlichseyn würde, wenn dieselben von Urdingen nach Kaistrswerch zicoensollten, um den Zoll und Licent daselbst zu zahlen, das ChursmstlicheInteresse auch, wenn derselbe zu Rheinberg erhoben werde, im gering-en nicht lädirt werde; so birken sie um sothane Verordnung, damitSchiff-und Kaufleute keinen Anlaß haben möchten, sich hierüberzu beschweren."