4 ) Geschichte des C5ll»>ischett Qr'ceiwes 1597.-^ ?6o6.
Man weiß aber nummhro schon aus dem, was bisher vorgekommen, daß zu 1597.Kaiscrswerth darum der Liccnt erhoben worden, weilen die Zelt - Umstände esallo erfordert; daß aber niemanden in Sinn gekommen, dabey auf die JülichischePfandschaft desKaiserswcrtherZokes einige Rücksicht zu nehmen/ oder aus irgendeiniger andern Quelle als der Chur-Cöllnischen Landes-Hoheit den Licenr zuKaiserswerrh zu erheben.
§- 57.
Daß unter denen Umständen, da Rhcinberg, als der ursprünglich zu Erhebungdes Chur-Collnischen Licentes bestimmte Ort, bald von den Niederländern, bald ma-
von den Spaniern belagert und erobert wurde, der damalige Churfürst leinen K--'.
Licent, der eigentlich an keinen gewichen Ort gebunden war, wieder zu Kaisers--werth erheben lassen, und daß gleichwohl bald die Hollander, bald die Spamersowohl auf des Churfürsten als auf des Königs in Spanien Namen nochZoll nnd Licent zu Rhembcrg erhoben, das macht allenfalls die in obigemVerzeichnisse angeführte mehrmalige Zahlung eben desselben Licentes zu Kaisers-werth und zu Rhcinbcrg leicht begreiflich.
Aber was thut das zum Beweise dessen, was in den Chur-Pfälzischen Schuftendamit bewiesen werden soll? Ja wenn auch nach Anleitung der obangezogenen,nicht die mindeste Prob ausmachenden Anlage die Chur. Cöllnischen Licent-Bediente sechsten auf des Churfürsten von Cölln Namen den Licent 1597- ZuRheinberg sich ebenmäßig hatten abführen lassen, so würde der dem HausePfalz aufliegender Beweis damit im mindesten nicht geführt; Wie leicht konntees sey!?, daß die Schiffer bey andern der Zeit etwa anzuordnen gut gefundenenLicent-Comptoiren entweder den ganzen LicenstEmag nicht abgeführt, oder wennsie auch dieser Schuldigkeit gmig gethan, sich dennoch nicht wegen dieser abge-führten Schuldigkeit mit einem Schein versehen lasse», und eben dieser Ursachenhalber die Chur-Cöllnischen Licent-Bediente den Anlaß genommen, ihnen denLicent-Errrag nochmals abzufordern; Wollte man aber auch einen Ucbertretungs-Fall deren Licent-Bedienten sich vorbilden , so hätte der obbcnannte Schiffernicht zu Düsseldorf, sondern bey der Chur-Cöllnischen Hof-Cammer als dereigenen Behörde seine Klage anbringen müssen; jedoch ist sich hiebcy auszuhalten11m so weniger nöthig, als die eigene gegentheilige Geständmß (§. 26.) im i
Mittel ist, daß, gleichwie das Haus Burgund zu Rheinberg, also CchuuCöllnzu Kaiseröwerth, die von vielen Iahren angestellte Licenttn contmuirte undverfolgte,
§. 58.
Schon am i4ten Octt 1598. ward Rheinberg nach einer fünf - tagigen Bela- ^ ^ DaRhemw-agerung wieder von Spaniern erobert; jedoch bald hernach kam eö, nach einer den?rrar rost'zvten Jun. 1601. angefangenen Belagerung, den zvsten Jul. wieder in derHolländer Gewalt, die seitdem bis ins Jahr 16-06. im Besitz von Rheinberg --o-, rrwdcrin
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Und da während dieser Zeit im Jahre 16OZ- noch einmal von Kaiser undReichs- wegen Bedacht darauf genommen ward, wie man sich des Ungemachs, cemeunGsilgc,;das die niederländischen Unruhen dem teutschen Reiche unter andern mit den „ nn-„ordentlichen zu Behinderung der Commercien aufgesetzten Kckccurm, Jmposten
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