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Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
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Z.) Ursprung des Eölluischen ^icctttcs i ^ 82. 1 > ?9

andern auch darauf, an statt des Limits, den fein Gegner zu . Memberg erhob,neben dem vorhin üblichen Zolle zu Kaiserswerth auch daselbst den Licent er-heben zu lassen, uin die Schiffer, wo möglich, dadurch abzuhalten, daß sieseinem Feinde die Liceutgelder nicht steuern sollten.

Den Licent sah der Churfürst Ernst einmal als eine dem Erzsiisc Cölln zu-kommende Abgabe an, und glaubte also, daß derselbe nunmehro nicht seinemdes ErzstifteS entsetzten Gegner, sondern ihn? als rechlmässigen Erzbischoft undChurfürsten gebührte. Und da seiner Natur nach der Licent nicht an einen-Ott gebunden, sondern gleichgültig war, ob er zu Rheinberg oder zu Kaisers-werth erhoben würde; so konnte der Churfürst Ernst nicht ohne Grund glauben,daß es ohne allen Vorwurs geschehen konnte, wenn er bey so gestalten Sachenden Erzstift-Collnischen Licent für sieh zu Kaiserswerth erheben liesse.

§. 4!»

Da über der Churfürst Gebhard Rhcmberg noch inmer in feiner Gewalt Al^-s ^ be^arü-behielt, und also nach wie vor die daselbst vorbeyfahrende Schiffer den Licentdaselbst zu bezahlen angehalten wurden, mithin, wenn sie zu Kaiserswerth auch-dem Churfürsten Ernst denselben entrichten sollten , in der That doppelt bezahlen-müssen; so erregte dieses bald die Aufmerksamkeit derer bey der Schissarth und^Handlung am meisten interessirten Reichs-Städte; die daher am Cammer-Werichte zu Speyer unterm ?ten Nov. i?88. wider den Churfürsten Ernst 1588.und dessen Gubernator zu Neust und Kaiserswerth ein Usnüsmm 8. L. gegenDiesen Kaiseröwerther Licent auswürkten.

z. 42.

Die Klage war (besage des gc-gstisnA. 502.. befindlichen Ka!jertichen^icds!'c!?sse^Mandates) von Bürgermeistern'und Rath der zwölf Dcpurirten im Namen-sämmtlicher Reichs-Stadte folgendermaßen angebracht :

Wiewohl nicht allem in gemeinen beschriebenen Rechten, sondern auchin des heiligen Reichs vielfältigen besondern Esnstitutwnen, und vor-nehmlich noch im R- A. 1576. heilsamlich versehen sey , veiNZglmnova mikimi non pollb, und daß kein Stand des Reichs ohne'Kaiserlichen Eonfens und ohne Einwilligung derChurfürsten, und andererinteressrter Stände Vorwissen, deren ungehört von sich selbst mlt eignerThat, im heiligen Reiche zu Wasser und Lande, entweder im?csolle, oder etwas dergleichen, wie das Namen habe, anstellen,

oder die alten Zölle, unter was gesuchten Scheine gleich ein solchesgeschehen möchte, ersteigern solle; "

j,,So habe doch solchem zuwider der Churfürst Ernst von Cölln in vergan-genen Jahren mit ungewöhnlicher und unleidsamer Neuerung zuRütscrsrocrth über die alte gewöhnliche Verzollung 'einen hochbe-schwerlichen untrüglichen ncucu soll unter dem Namen derwie imgleichcn am Zoll zu Boirn unter dem Namen des Ungcldesangestellt, und durch dero mitbcklagten Gubernatoren von allen ab-undanfahrenden Kauf - Schiff - und Fuhrleuten, trockenen und nassenWaaren , Victualien und Kaufmannschaften vom höchsten bis auf dasgeringste ohne Unterschied abgenöthjget;''

Durch