Z.) Ursprung des Eölluischen ^icctttcs i ^ 82. — 1 > ?9
andern auch darauf, an statt des Limits, den fein Gegner zu . Memberg erhob,neben dem vorhin üblichen Zolle zu Kaiserswerth auch daselbst den Licent er-heben zu lassen, uin die Schiffer, wo möglich, dadurch abzuhalten, daß sieseinem Feinde die Liceutgelder nicht steuern sollten.
Den Licent sah der Churfürst Ernst einmal als eine dem Erzsiisc Cölln zu-kommende Abgabe an, und glaubte also, daß derselbe nunmehro nicht seinemdes ErzstifteS entsetzten Gegner, sondern ihn? als rechlmässigen Erzbischoft undChurfürsten gebührte. Und da seiner Natur nach der Licent nicht an einen-Ott gebunden, sondern gleichgültig war, ob er zu Rheinberg oder zu Kaisers-werth erhoben würde; so konnte der Churfürst Ernst nicht ohne Grund glauben,daß es ohne allen Vorwurs geschehen konnte, wenn er bey so gestalten Sachenden Erzstift-Collnischen Licent für sieh zu Kaiserswerth erheben liesse.
§. 4!»
Da über der Churfürst Gebhard Rhcmberg noch inmer in feiner Gewalt Al^-s ^ be^arü-behielt, und also nach wie vor die daselbst vorbeyfahrende Schiffer den Licentdaselbst zu bezahlen angehalten wurden, mithin, wenn sie zu Kaiserswerth auch-dem Churfürsten Ernst denselben entrichten sollten , in der That doppelt bezahlen-müssen; so erregte dieses bald die Aufmerksamkeit derer bey der Schissarth und^Handlung am meisten interessirten Reichs-Städte; die daher am Cammer-Werichte zu Speyer unterm ?ten Nov. i?88. wider den Churfürsten Ernst 1588.und dessen Gubernator zu Neust und Kaiserswerth ein Usnüsmm 8. L. gegenDiesen Kaiseröwerther Licent auswürkten.
z. 42.
Die Klage war (besage des gc-gstisnA. 502.. befindlichen Ka!jertichen^icds!'c!?sse^Mandates) von Bürgermeistern'und Rath der zwölf Dcpurirten im Namen-sämmtlicher Reichs-Stadte folgendermaßen angebracht :
„ Wiewohl nicht allem in gemeinen beschriebenen Rechten, sondern auch„in des heiligen Reichs vielfältigen besondern Esnstitutwnen, und vor-nehmlich noch im R- A. 1576. heilsamlich versehen sey , veiNZglm„nova mikimi non pollb, und daß kein Stand des Reichs ohne'„Kaiserlichen Eonfens und ohne Einwilligung derChurfürsten, und anderer„interessrter Stände Vorwissen, deren ungehört von sich selbst mlt eigner„That, im heiligen Reiche zu Wasser und Lande, entweder im?c„solle, oder etwas dergleichen, wie das Namen habe, anstellen,
„oder die alten Zölle, unter was gesuchten Scheine gleich ein solches„geschehen möchte, ersteigern solle; "
j,,So habe doch solchem zuwider der Churfürst Ernst von Cölln in vergan-genen Jahren mit ungewöhnlicher und unleidsamer Neuerung zu„Rütscrsrocrth über die alte gewöhnliche Verzollung 'einen hochbe-„schwerlichen untrüglichen ncucu soll unter dem Namen der„wie imgleichcn am Zoll zu Boirn unter dem Namen des Ungcldes„angestellt, und durch dero mitbcklagten Gubernatoren von allen ab-und„anfahrenden Kauf - Schiff - und Fuhrleuten, trockenen und nassen„Waaren , Victualien und Kaufmannschaften vom höchsten bis auf das„geringste ohne Unterschied abgenöthjget;''
„Durch