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?s72. " Dicirui- z UicciwiSz nemo enim PLU ez loca rrgnsire, guc mercLS vcchers
pocstt, nill gui lUccnlizm rrsnibunG obrinuir gk> ea beliiAoi'anrium pgire,<zui-e I^c>Lum illum rLner. käcLruiz aucsm illz Uirwris psc^nribus conceciirui-,czua; lavi Tl'L compacarc clsrur. I^irrLi'T üls: ul>i exliidenrul-, güo
ir^rum sccc: c>pus elk, -ZnrLguam pL^erc IiLoar. " Wie sich dann dieseBeschreibung auch von Wort zu Wort wiederholet findet in ^oli. s-ic. 8?üin>xi.il5/?-,'ctt/o 6i/'/e7'v/?r/o?7//?// ft^ocilz. i6s7. iol.) p. 812. und in Cliriiiopb. Uuclov.Diei-nLkki (dlorib. 167?. 5ol.)
p. ^92. n. 108.
§. 16.
77.) diesem Ur- Wenn aber gleich anfangs dieser niederländische Licent nur solche Waarendei""lcem ^ ?m- betroffen, die aus den vereinigten niederländischen Provinzen in des Königs vonsangs nur gegen Spanien oder andere feindliche Staaten abgeführet worden; so hat man doch gar»cd"ch'^bald""ämch bald diese Austage auf alle und jede in das Gebiet der vereinigten Niederlandegegen andere. einkommende oder daraus abgehende Waaren ausgedehnt, und in den folgendenTariffen oder Listen nur den Unterschied gemacht, daß man in Ansehung feindlicherLande die Taxe höher gesetzt, als in Ansehung anderer neutralen Lande; wiedavon der Augenschein in dem holländischen so betitelten (Zroczr-plsLacn-UoecK(blaA. i6sZ. kol.) rc>m. r.im Z.Losck,, ioWir. 7. Ose! van Lonvc>/Ln enclsI^iLsniLn x. 2417. lbcz., von der daselbst befindlichen Liste der Convoyen undLicenten vom 12. Iul. 1625., einen jeden überzeugen kann, wo die Columnen:Inkomsnäs uvr v^anäe I^gncir, und Inkornenäe u^c neurrals lk-anÜLn u. s. f.durchgängig von einander unterschieden sind-
§. 17.
Er 'ward aber 2.) Zu Begründung dieses Rechts hat man fich auf die Nothwendigkeit bezogen,zeMeprommVo''''- ^^ öer allgemeinen Kriegs-Last dieser Lande zu den Kösten Rath zu schaffen,dern für die Gene- Man hat aber eben deßwegen bald die Vorsehung gemacht, daß dieses Mitteletwa einer oder andern Provinz zu ihrer besondern Casse zu statten kommen,sondern nur als ein allgemeines Hülfs-Mittel in die Gesamnit-Casse derGeneral-Staaten einstießen solle. Und aus dieser Ursache ward gleich anfangsfestgesetzt, daß, wer dieses Recht in einem der Gebiete der vereinigten Niederlandeeinmal abgetragen habe, solches nicht weiter zu bezahlen, sondern alsdenn überallfreyen Weg haben solle.
§. 18.
und z.) bald Csn- Man hat deßwegen auch in der Benennung bald das Wort Licent gebraucht,genannt^ '"^'"und bald es Convo^, oder Convc^-Clelcl, oder auch Lauvs Ccmäuir, ingleichenMäcwle-Cieneral, Ueclwe u. s. f. genannt.
In der Folge hat jedoch überall das Wort Licent die Oberhand behalten,
von dessen Gebrauche, um aller Mißdeutung zuvorzukommen, selbst diese gram-
maticalische Anmerkung nicht ausser Acht zu lassen ist, daß nach der verschiedenen
teutschen Mundart dasselbe verschiedentlich bald der L.iccnv, des Äffccncs u.s.f,
bald die L.iccm, der ÄUcent- :c. declim'ret,bald in der mehreren Zahl die LAceme
benannt worden; welches letztere auch insonderheit die hierüber ertheilte Pässe
bezeichnet, ^
So