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Vollständiger Gegen-Beweis, dass der zu Kasierswerth erhobene chur-cöllnische Licent kein Zubehör des Kaiserswerther Zolles sey, auch überhaupt mit der Kaiserswerther Pfandschaft nichts zu thun habe, und folglich auf keine Weise von Chur-Pfalz in Anspruch genommen werden könne
Entstehung
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4 Jchalr.

Zweyter Abschnitt. Ursprung des Liccntts von Seiten deren deut'/scheu Rcichsstülwc, deren Lande der Niedcr^Rhciu berühret. ^

is8o. /.) Sowohl durch den niederländischen Ä.iccnt, als durch die dortigenRricgs-Llnruhen litten vorzüglich die Llcvischcn und Lölliiijchcn Dande24. Die daher aus'Noch und zur Retsrsion einen gleiche;; Diccntazüegeen §. 25., wie solches das eigene Gcständniß der vorfahren desChurhaujes Pfalz in öffentlichen Sraars-Schriften bestärker Z. 26.

//.) Daraus ergibt sich 1.) der Ursprung des Llevischcn Diccntcs, rvieer noch ist §, 27. bind neben welchem vergeblich versucht worden, nocheinen Diccnr im Verglichen anzulegen §. 28. Desgleichen ergibt sieh 24der Ursprung des Chur - Collnischen Dicentes §.29., wie solcher i6rg.von Seiten Iülichs stlbsten anerkannt worden T. go., ohne sich in Sinnkommen zu lassen, das zu Raiserswcrth cm Iülichischer chicenr sey §.Zi.

Inzwischen ward ///.) im R. Ä. 1576. zwar neuer Zolle und andern Auf-lagen,' aber des chiccntcs noch nicht gedacht Z. Z2.

Dritter Abschnitt. Besondere Geschichte bcsChur ^Costnischeu Limites,wie solcher von Ansang an eigentlich zu Rhetnbcrg angelegt, undbey den Mißhelligkeiten zwischen den beyden Churfürsten, GcbhardTruchjejstn und Ernsten von Bayern, zwar eine Zeitlang vonletzterm auch zu Kaiscrswcrth erhoben, jedoch bald wieder schlechterebings zu Rheinberg gelüsten worden.

/.) Der Chur - Collnisthe Diccnr ist seinem Ursprünge nach 1.) wahr-

1582. stheinlich ums Jahr 1582. entstanden, da das iLrzstisc schon die nie-derländischen blnruhcn zu empfinden gehabt §. ZZ., wie ch aus einembewährten Geschichtschreiber selbiger Zeiten §. 54., und /,) aus einen,

I58Z. Lhurfürstl. Ausschreiben vom 10. Näärz is8Z- erhellet §. gs. 2 ) 2insangsist der Chur-Collnische Dicent zu Rhcinberg erhoben worden §. Z6., wodeswegen in den Gebhardischen Unruhen a) das Ddm-Capirel deribiccnt-Gefalle sich bemächtiget §. 47., jedoch bald der Graf vonNcuenar für Gebharden Rheinberg mit Zoll und Diccnt in Besichgenommen §. 48., wo die Wisent-iLmkünfte Gebharden wider seinenGegner sehr zu statten kamen Z. Z9.

z) üoben deßwegen legte der Churfürst iLmst zuerst den lbiccnt zu Rai-

1588. strswerrh an § 40. Als es aber darüber am C. G. zur Ivlagc kam § 41.,wie deren hier eingerückter Inhalt besaget §. 42,, so suchte der Chur-fürst iLrnst zwarn den Raiscrswerther Dicent dann't All rechtfertigen,daß er nur den Rheinberger Dicenr abwahrcn sollen §. 4z. Da aberinzwischen Rheinberg an die Spanier übergieng .§. 44., verpfändete der

1589. Churfürst iLrnst selbst den Rheinberger Diccnt an den Grafen Peter vonkNansfeld §. 47., und ließ nun am C. G. Parition dsciren, da der

1593« chicent jcyc wieder zu Rhcinberg stincn Lortgang behielt Z 46.

//) 2lus allem dem ergibt sich 1.) daß der Collnische ZbiceNt damals nur'Interimsweise einmal zu Raistrswcrth erhoben voorden tz, 47. 2lbcr2 ) ohne die-mindeste Verbindung mir der Iülichistchen Pfandfchaft vonRaiserswerth §. 48. , und daß Z.) nach wie vor der ursprüngliche Sichdieses Dicentss zu Rhcinberg geblieben §. 49.

l594- ///) Inzwischen ward NWmchro 1.) auch zuerst im R. 2l. 1594 derDecenten Erwähnung gethan §. so. hingegen 2.) bey der InlichischcnVOiedcremlösungs-Rlagc von Raiserswcrth an gar keinen Diccnt ge-dacht §. si. Seitdem aber Z.) wegen derer mit Rbcinberg^ vorgegan-genen Veränderungen der Dicent wieder anderwärts erhoben §. s2.

Vicrter