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Alt V. Beilage «.
Statut
für
die Sparkasse der Haupt- und Residenzstadt Berlin.
ie stete Fürsorge der hiesigen Communal-Behördcn für das Wohl ihrer Mitbür-ger hat dieselben schon im Jahre 1818 veranlaßt, für die ärmeren Einwohner unsererStadt eine Sparkasse zu begründen und zu eröffnen, die noch heute bestehet, vom1. April 1842 ab aber nach folgendem abgeänderten Statute, welches mit Berücksich-tigung der jetzigen Kredit- und Zins-Verhältnisse, so wie des Allerhöchsten Orts ge-gebenen, die Einrichtung des Sparkassenwcscns betreffenden Reglements vom 12. De-zember 1838 im Einverständniß mit der Stadtverordneten-Versammlung entworfenworden, verwaltet werden wird.
Mit dem 31. März 1842 hört die Gültigkeit aller bisherigen Statute der hiesigenSparkasse gänzlich auf.
tz- I-
Um den nicht bemittelten Einwohnern der Stadt Berlin eine Veranlassung zuErsparnissen und zugleich eine Gelegenheit zu geben, dieselben zinsbar, aber auch sicherunterbringen zu können, und um ihnen zur Ansammlung eines Kapitals behülflich zusein, welches bei Verhcirathungcn, bei der Etablirung eines Geschäfts oder im Alter,wie in Fällen der Roth von großem Nutzen sein kann, besteht unter Garantie derhiesigen Stadt-Gemeinde und unter spezieller Aufsicht des Magistrats, der Stadt-verordneten-Versammlung und eines besonderen Kurator«, eine Sparkasse, welche diebei ihr eingezahlten Geldsummen zu verzinsen, auch bis zur Rückzahlung zu verwah-ren und überhaupt zu verwalten bestimmt ist.
tz- 2.
Diese Sparkasse befindet sich für jetzt im Berlinischen Rathhause, ist täglich inden Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr geöffnet, und nur wegen des Kassen-Ab-schlusses in den drei ersten und in den drei letzten Tagen eines jeden Monats, imJanuar und Juli eines jeden Jahres aber, außer in den drei letzten Tagen, auch vomersten bis zum achten Tage incl., geschlossen.
Sie unterliegt einer, von den übrigen Communal-Kassen abgesonderten Ver-waltung.
5- 3-
Die Sparkasse ist verpflichtet, Summen in baarem Gelde von Einem Thaleran, jedoch von dem einzelnen Einzahler in einem Monate nur bis zur Höhe von Fünfund Zwanzig Thalern anzunehmen, und dem Einzahler ein, über die eingelegteSumme lautendes, im H. 7. näher beschriebenes Quittungsbuch, in welches auch spä-tere Einlagen eingetragen werden, auszuhändigen.
Auf ein Quittungsbuch und das mit demselben übereinstimmende Konto der Kassekönnen indeß nach und nach überhaupt nie mehr als Dreihundert Thaler belegt und