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Bericht über die Verwaltung der Stadt Berlin in den Jahren 1829 bis incl. 1840
Entstehung
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H Z». Abschnitt.

Die kleinen Hospitaler.

ls solche werden bei der Städtischen Armenpflege:

das auf dem Georgen-Kirchhofe belegene Dorotheen - Hospital;

II. das daselbst befindliche sogenannte Spletthaus, undll. das in der Auguststraße befindliche Koppensche Hospital fauch dasThürmchcn genannt)

bezeichnet.

Diese 3 Anstalten sind zur Aufnahme alter Personen weiblichen Geschlechts be-stimmt, die nur wenig Arbeitsfähigkeit besitzen, einige Unterstützungen von Privat-Wohlthätern erhalten, oder sonstige unzureichende Mittel haben, auskömmlich zu leben,und nur im Stande sind zu bestehen, wenn ihnen Obdach und einige Beihülfe gewährtwird. Die Aufgenommenen erhalten daher, außer der Wohnung, freies Brennmaterial,eine monatliche Geldunterstützung, mitunter auch ausnahmsweise in unerläßlichen Fälleneine Bewilligung an Kleidnngs- und Lagerstücken, in Krankheitsfällen freie ärztlicheHülse und Arznei, und wenn die zur Beerdigung nöthigcn Geldmittel weder vorhan-den sind, noch durch Sterbekassen oder Angehörige beschafft werden, freies Begräbniß.Am Geburtstage Sr. Majestät des Königs und bei Gelegenheit anderer vaterländischerFeste werden die Hospitalitinncn gewöhnlich durch Geldgeschenke erfreut. Auch sindzn gleichartigen Zuwendungen einige Legate vorhanden, deren Zinsen ihnen an dendazu bestimmten Tagen zu Gute kommen.

Die Aufnahme wird nicht unbedingt auf Lebenszeit bewilligt, sondern nur auf dieDauer des obwaltenden Bedürfnisses und der fortgesetzten Würdigkeit der Bedachten.Außerdem sind die Letztern gehalten, aus die freie Disposition über ihren etwanige»Nachlaß, welcher dem Hospitale nach ihrem Tode anhcim fällt, Verzicht zu leisten.Erpectanzen zur Aufnahme werden nicht crtheilt, damit wenn Stellen erledigt sind,stets die bedürftigsten und würdigsten Bewerberinnen berücksichtigt werden können-

Jede dieser Anstalten besitzt ein kleines Vermögen, welches sich thcils in ältererZeit gebildet hat, theils während der städtischen Verwaltung aus den Eintrittsgeldernentstanden ist, die mitunter — wenngleich nicht als notwendige Bedingung derAufnahme — angenommen werden, um den alten Frauen ihre Ersparnisse zu kon-scrviren, sie ihnen lebenslang zu verzinsen, ihnen dadurch die Früchte ihrer Sorg-falt zuzuwenden, und ihnen eine kleine Erleichterung in ihren beschränkten Ver-Hältnissen zu verschaffen. Nach dem Tode der Einzahlenden fallen Kapital und Zinsendem betreffenden Hospital anhcim, welches dadurch in seinen eigentümlichen Mittelnallmählig vorschreitet, und dann um so weniger Communal-Zuschuß bedarf. Auch be-zichen das Dorotheen- und das Koppensche Hospital respcctive Erbpacht und Grund-zinse. Dieser eigentümlichen Einnahmen und der sonstigen Zugänge aus den Nach-lässen der Hospitalitinncn ungeachtet, kann doch keine der drei Anstalten aus ihreneigenen Fonds sich selbstständig erhalten; eine jede derselben bedarf vielmehr einesZuschusses aus der Haupt-Armenkasse, welcher sich nach dem jedesmaligen Bedürf-nisse und nach dem verschiedenen Ertrage ihrer unbestimmten Einnahmen richtet.Die Vermögens-Verwaltung der drei Anstalten wird auch bei der Haupt-Armen-kassc, und zwar in der Art bewirkt, daß die Kapitals-Verwaltung jeder Anstalt abge-