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Bericht über die Verwaltung der Stadt Berlin in den Jahren 1829 bis incl. 1840
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152
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?. Abschnitt.Die Comnnnial - Armen - Verwaltung

in dcn Jahre» 182'.» bis I8»0 incl.

Personale der Armen - Dircction.

ie Geschäfte werden von der Armen-Dircction geleitet. Sie ist nach Vorschriftder Städte-Ordnung aus Mitgliedern des Magistrats nnd der Stadtverordneten-Ver-sammlung, aus dcn durch die Wahl der Commune berufenen Bürgcr-Dcpntirtcn, ein-schließlich der geistlichen und ärztlichen Mitglieder, und aus einem Mitglied? des Königl.Polizei-Präsidii zusammengesetzt, und bestand im Jahre 1830aus Magistrats-Mitgliedern mit Einschluß

des Vorsitzenden 9 Mitgl.

aus Stadtverordneten . . . . 9

- Bürgcrdeputirten . ... 13

- dem polizeil.

zusammen . . 32 Mitgl.

Am Schlüsse des Jahres 1839 waren es

Magistratsmitgliedcr. . . . II Mitgl.

Stadtverordnete 19

Bürgerdeputirtc 1-1

polizeil. Mitglied 1

Armen-Komm.-Vorsteher . . 1 -

zusammen . . 49 Mitgl.

Was die hier zuletzt genannten Armcn-Kommissions-Vorsteher betrifft, so schreibtzwar die Städte-Ordnung H. 179 ». vor, daß aus jeder Armen-Kommission, wenigstensein Mitglied derselben, zugleich Mitglied der Armcn-Dircction sein soll. Dies läßt sichaber in der Residenz, wo 39 Armen-Bezirke bestehen, nicht wohl ausführen; indessen istseit dem Jahre 1832 im Sinne dieser Vorschrift doch ein Schritt geschehen. Es wurdenämlich beschlossen, einige Armcn-Kvmmissions-Vorstcher immer gleichzeitig in die Armcn-Dircction zu berufen, um an dcn Bcrathungen und Geschäften der Letzteren Theil zunehmen, welche alsdann nach 3 Monaten ausscheiden, und durch andere ersetzt werdensollten, damit sie nach und nach Alle gleiche Erfahrungen machen, und sich zu einerumsichtigen Leitung ihrer Kommissionen desto mehr befähigen möchten. Da aber derdreimonatliche Wechsel störend, und eine so kurze Zeit ungenügend gesunden wordenwar, sich mit dcn Prinzipien und Formen bei der Leitung der Armenpflege hinreichendVertraut zu machen, so wurde späterhin die Dauer der Mitgliedschaft der Vorsteherbei der Armen-Direction auf sechs Monate bestimmt, welches im Jahre 1838 nocheine Erweiterung dahin erhielt, daß nach Ablauf dieser Periode,'wenn eine Verlängerungder Function des Einen oder des Anderen wünschcnswerth erscheint und sie demselbengenehm ist, er noch auf anderweitige 9 Monate gewählt werden kann. Außer dcn Armcn-Kommissions-Vorstehern wurde es aber im Jahre 1834 zweckmäßig befunden, denjenigenArmcn-Kommissions-Vorsteher, welcher damals als Ordner in dcn weiter untenzu gedenkenden Armen-Kommissions-Vorstcher-Konfcrenzen den Vorsitz führte, alssolchen während der Dauer seiner Function zum Mitglied? der Armen-Direction zu er-